8 4.
Ausstellung aller Schuldurkunden durch die Reichsschuldenverwaltung.
Die Ausstellung der Schuldverschreibungen und
Schatzanweisungen nebst den zugehörigen Zins-, Renten-
und Erneuerungsscheinen, der eigenen Wechsel
und Schuldscheine sowie die Annahme der gezogenen
Wechsel und die Umschreibung der Schuldverschreibungen
und Schatzanweisungen gemäß 88 7 und 11
erfolgt durch die Reichsschuldenverwaltung.
Schuldurkunden, die der Beschaffung der Mittel für
die‘ Einlösung von Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen
oder Wechseln oder für die Rückerstattung
von. Darlehen, oder die zum Umtausch ausgegebener
Schuldurkunden dienen, sind dem Reichsminister ‚der
Finanzen. auf Verlangen von der Reichsschuldenverwaltung
innerhalb 2 Monaten vor dem Tage zur Verfügung
zu stellen, an dem die einzulösenden Schuldurkunden
oder die zurückzuerstattenden Darlehen fällig
werden, oder an dem der Umtausch der ausgegebenen
Schuldurkunden beginnen soll. Die Verzinsung der
neuen Schuldverbindlichkeiten darf nicht vor der Beendigung
der Verzinsung der eingelösten oder umgetauschten
Schuldurkunden oder zurückerstatteten Darlehen
beginnen.
8 5.
Unterzeichnung der Schuldurkunden.
Für die Unterzeichnung der Schuldurkunden ist die
Namensunterschrift von mindestens zwei Mitgliedern
der Reichsschuldenverwaltung erforderlich.
Zur Unterzeichnung der Schuldverschreibungen und
Schatzanweisungen genügen im Wege der mechanischen
Vervielfältigung hergestellte Namensunterschriften
auch dann, wenn diese Urkunden nicht auf den Inhahber
lauten.
86.
Ausfertigung und Entwertung der Schuldurkunden,
Die Gültigkeit der Unterzeichnung von: Schuldurkunden
mit Namensunterschriften, die im Wege
mechanischer Vervielfältigung hergestellt sind, hängt