Gruppe V.
43). Apotheker mit Staatsexamen, die in chemischen oder pharmazeu⸗
ischen Betrieben fabrikatorisch oder analytisch tätig sind. t
Fußnote zu B.
(44) Anter Fachschulen sind nur staatlich oder städtisch anerkannte Fach-
schulen verstanden.
C. Meister.
Gruppe lJl.
45) Handwerksmeister.
Gruppe II.
6) Betriebsmeister, Aufsichtsbeamte in gehobener Stellung, Ober—
eizer oder Obermaschinisten, soweit fie im Angestelltenverhältnis ftohen.
Gruppe III.
97 Hof⸗, Lade-, Platz- und Wiegemeister, Lagermeister und Aufsichts-
eamte.
Gruppe IV.
48) Vorarbeiter, soweit sie als Angestellte Monatsgehalt beziehen.
49) D. Personenkraftwagenfuhrer, sorveit sie als Angestellte
Monatsgehalt besichen.
—50) E. Angestellten⸗Lehrlinge und jugendliche Angestellte.
51) F. Bürodiener usw.
„. Bürodiener, Kassenboten, Fabrikpförtner, Hausmeister und Pförtner,
Wächter und Arbeitnehmer mit aͤhnlicher Beschäftigung, soweit sie als Ange⸗
tellte Monatsgehalt beziehen.
86.
Eingruppierung.
62) Der Angestellte wird nach derjenigen Beschäftigungsgruppe entlohnt,
die seiner Haupttätigkeit entspricht. Aushilfsweise oder vorübergehend geleistete
snene in einer höheren Beschäftigunasgruppe wird also micht nad dieser
ntlohnt.
(53) Der UÜbergang in eine höhere Gruppe erfolgt, sobald der Angestellte
auernd eine Tätigkeit ausuübt. die den Anforderungen für die hohere Gruppe
entspricht.
8 7.
Gehaltszahlung in Krankheitsfällen.
54) In Krantkheitsfällen wird das Gehalt ohne Abzug bis zur Dauer
oon 6 Wochen weiter gezahlt. Nach achtjähriger Tätigkelt im Unternehmen
als Angestellter hat der Angestellte Anspruch“ auf Gehaltszahlung bis zur
Dauer von 13 Woͤchen, nach zehnjähriger Tätigkeit im Unternebmen als Ange⸗
stellter bis zur Dauer von 17 Wocheun.
(55) Bei Erkrankungen von längerer als dreitägiger Dauer ist der An⸗
gestellte verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers und auf dessen Kosten
eine Bescheinigung über seine Krankheit durch einen beamteten Arzt beizubringen.
66) Durch die Bestimmung dieses Patagraphen wird das Recht zur
Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrift nicht berührt