des Arbeitgebers ist nur zum Ende eines KHalendervierteljahres mit der Wirkung
ulasig daß die Entschädigung dann noch für die Dauer eines Jahres weiter
zu zahlen ift.
8 13.
Schlichtung von Streitigkeiten.
G6) 1. Bei allen Einzelstreitigkeiten aus diesem Rahmenvertrage und
der Gehaltstafel soll zunächst eine Einigung durch Verhandlung zwischen dem
Arbeitgeber und der gesetzlichen Angestelltenvertretung angestrebt werden.
Kommt hierbei keine Einigung zustande, so wird die Angelegenheit binnen
ieben Tagen vor ein paritaͤtisches Schiedsgericht gebracht.
(67)* Die nachstehend aufgeführten Schiedsgerichte sind Schiedssgerichte im
Sinne der 88 IMJ. des Arbeitsgerichisgesetaes. Hicrdurch wird die Arbeitsgerichts-
harsceit ausgeschlossen.
(68) Dieses Schiedsgericht besteht aus je drei Arbeitgebern und Arbeit—
zehmern der Vertragsparteien als Beisiher. Der Vorsitz wechselt unter den
Parteien, jedoch nur für ganze Sitzungen, nicht für Einzelfällte in ein und der
elben Sitzung.
(69) Kommt auch hier kein Ergebnis zustande, so wird auf binnen sieben
Tagen zu stellenden Antrag einer der beiden Parieien ein Unparteiischer als
Vorsitzender hinzugezogen.
(CO Personen, denen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit aur Be-
cleidung ösfentlicher Amter aberkanni sind, dürfen dem Schiedsgericht nicht angehören.
(71) Minderjuhrige, Taube und Stumme hönnen als Mitglieder des Schieds-
gerichts abgelehnt werden. Außerdem hönnen Mitglieder des Schiedsgerichts unter
lenselben Voraussetsungen abgelehnt werden, die gur Ablehnung eines Richters be-
echtigen.
(72) Uber die Ablehnung beschlieszt die Kammer des Arbeitsgerichts, dus für
lie Geltendmachung des Anspruchs ꝓustũndig wäre. Vor dem Beschluß ssind die
Streitparteien und das abgelehnte Mitglied des Schiedsgerichts 2u hören. Der Vor-
sitxende des Arbeitsgerichts entscheidei, ob sie muindlicen oder schriftlich au hören
sind. Die mündliche Anhörung erfolgt vor der Kammer. Gegen den Besenluß findet
rein Rechtsmittel statt.
(739) Kommt zwischen den Vertragsparteien keine Einigung über die
Person des Anparteiischen zuftande, fo ist diefer vom Arbeitsgericht Berlin
anzufordern.
79). Entscheidungen dieser Schlichtungsinstanzen sind endgültig und für
oeide Teile bindend.
(75) Vor der Fällung des Schiedsspruches sind die Streitparteien ↄu hören.
(76) Die Anhörung erfolgt mündlich. Die Parteien haben persönlich ↄ2u er-
scheinen oder sich durch einen mit schrifilicher Vollmacht versehenen Bevollmüch-
igten vertreten æu lassen. Die Vollmachtsurkunde ist stempelfrei. Ihre Beglaubigung
rann nicht verlangt werden. Rechtsunuälte, die hauptberuflich Anwaltspraxis nus-
üben, sind als Parteivertreter ausgeschlossen.
(77) Bleibt eine Partei in der Verhandlung unentschuldigt aus oder äußert
Sie sich trots Aufforderung nicht, so ist der Pflicht ꝛur Anhörung genüugt.
(78) Das Schiedsgericht ann Beweise erheben, soweit die Beweismittel ihm
ur Verfügung gestellt werden. Leugen uns Sachverstündige hunn das Schiedsgericht
nicht beeidigen, eidesstatiliche Versicherungen nicht verlungen oder entgegennehmen.
(79 Hält das Schiedsgericht eine Beueiserhebung für erforderlich, die es nicht
pornehmen kann, so ersucht es um die Vornahme den Poritxenden des Arbeitsgerichts
Berlin, oder falls dies qus Grunden der örtlichen Lage ↄuweeckmũßig ist, dasjenige
Arbeitsgericht baw. Amitsgericht, ini dessen Begirte die Beuweisaufnahme erfolgen soll.
Geündert durch Vereinbarung der Tarifparteien am 81. August 1927 auf Grund des Arbeitsgerichts-
gesetzes vom 23. Dexzember 1926.