Enisprechend ist au verfahren, wenn das Schiedsgericht die Beeidigung eines Leugen
der Sachverstündigen sur Herbeiführung einer walirheitssgemäßen Außerung für
nomwendig erachtet. Die durch die Rechtshilfe enstehenden baren Auslagen sind
lem Ceriücht xu ersetsen; 88 77. 79 des Gerichtssostengesetaes sinden entsprechende
Inuendung.
(80) Der Parteieid ist im Schiedsgerichtsverfahren cusgeschlossen.
(31) Ein vor dem Schiedsgeérichte geschlossener Vergleich ist unter Angabe des
Tages seines ZLustandehommens von den Streitparteien und den Mitgliedern des
Schiedsgerichts zu unterschreiben. Er ist stempelfrei.
(82) Der Schiedsspruch ist unter Angabe des Tages seiner Fällung von den
Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterschreiben und mußß schriftlich begründet
werden, sowéit die Parteien nicht auf schriftliche Begründung ausdrücklich ver-
zichten. Eine vom Verhandlungsleiter unterschriebene Ausfertigung des Schieds-
pruches ist jeder Streitnartei æuaustellen. Die Tustellung hunn durch eingescliriebenen
Brief erfolgen.
(83) Der Schiedsspruch hat unter den Parteien dieselben Wirkungen, wie ein
rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts. Er ist stempelfrei.
(80) Die Luangsvollstreckung findet aus dem Schiedsspruch oder aus einem
hor dem Schiedsgerichte geschlossenen Vergleich nur statt, wenn der Schiedsspruch
oder der Vergleich von dem Vorsitszenden des Arbeitsgerichts, das für die Geltend-
nachung der Ansprũche xustündig vwäre, für vollsstreckbar erklärt worden ist.
65) 2. Auf Gesamtstreitigkeiten finden die Bestimmungen über Einzel⸗
treitigkeiten Ziffer lI, Absatz 3517, sinngemäße Anwendung.
(86) Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts unter einem unparteiischen
Vorfitzenden kann bei Gesamtstreitigkeiten jede Partei innerhalb einer Woche
aach dem Verhandlungstage Einspruch erheben.
(87) Im letzteren Falle wird ein neues Schiedsgericht gebildet unter
einem neuen unparteiischen Vorsitzenden, über dessen Person eine Verständigung
von Fall zu Fall zwischen den Parteien herbeizuführen ist. Mangels einer
Verständigung soll das Reichsarbeitsministerium um Ernennung des Un—
varteiischen gebeten werden.
(88) Außerdem soll von jeder Vertragspartei ein vierter Beisitzer gestellt
werden, der nicht der chemischen Industrie angehört. —1
(89) Diese Berufunasinstanz entscheidet endgültig und für beide Teile
dindend.
(90) Wenn eine Entscheidung eines Schiedsgerichts in paritätischer
Zusammensetzung zustande kommt, so ist diese Entscheidung in iedem Falle
endgültig und bindend.
001) Wenn in einem Schiedsgericht unter einem unparteiischen Vor—
sitzenden und mit sechs Beisitzern kein Vorschlag mit Stimmenmehrheit zustande
commt, so, soll gegebenenfalls ein von dem Unparteiischen gemachter Vorschlaqg
als Spruch im Sinne der Vertragsbestimmungen gelten.
(627). Bei dem Berufungs⸗Schiedsgericht muß dieser Vorschlag des
Anvarteiischen mindestens von einem der vierten Beisitzer gebilligt sein.
65)) Die Entscheidung der tariflichen Schiedsgerichte in Gesamtgehalts⸗
ragen kann sich stets nur auf die in der Gehaltstabelle zahlenmäßig aufgeführten
Behälter erftrecken. Ein Zwang, die in der Gehaltstafel zahlenmäßig aufge—
führten oberen Nichtgehälter in gleichem oder stärkeren prozentualen Ausmaß
wie die Gruppenanfanasgehälter zu erhöhen, kann iedoch nicht ausgesprochen
tverden
8 14.
Dauer des Vertrages.
0) Der Rahmenvertrag läuft vom 1. Januar 1926 bis auf weiteres und
ist mit zweimonatiger Kündigunagsfrist erstmalig zum 31. Auaust 1926 kündbar.