Full text: Tarifvertrag über die Gehalts- und Arbeitsbedingungen der sämtlichen Angestellten der chemischen Industrie Groß-Berlins

Geschäftsoroͤnung 
und Verfahrensvorschriften 
für die gemäß.8 13 des Tarifvertrages über die Gehalts- und Arbeitsbedingungen 
der sämtlichen Angestellten der chemischen Industrie Groß-Berlinsl vorgesehenen 
Schieoͤsgerichte. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
81. 
Die nachstehenden Bestimmungen dienen der Auslegung und Ergänzung 
der tariflichen Bestimmungen über das Schiedsgerichtsverfahren. In Zweifels- 
fällen sind die Vorschriften dieser Geschäftsordnung maßgebend. 
8 2. 
(1) Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in der Geschäftsstelle des Arbeit— 
zeberverbandes der chemischen Industrie Deutschlands, Sektion Ja, Berlin. 
(2) Die Geschäftsführung, die auch den erforderlichen Schriftwechsel mit 
den Anparteiischen, dem Arbeitsgericht usw. einschließt, erfolgt kostenlos durch 
den Arbeitgeberverband. 
83. 
Jede Tarifpartei hat der Geschäftsführung alljährlich zu Beginn des 
Kalenderjahres Beisitzer und Stellvertreter zu benennen, deren Namen den 
Tarifparteien zur Kenntnis zu bringen sind. 
84. 
(1) Das Schiedsgericht tagt entsprechend den unter B und C festgelegten 
Bestimmungen mit bzw. ohne Hinzuziehung eines Unparteiischen. 
(2) In allen Fällen wird die Verhandlung von einem Vorsitzenden geleitet, 
dessen Anordnungen von sämtlichen Beteiligten Folge zu leisten ist. 
(3) Tagt das Schiedsgericht ohne unparteiischen Vorsitzenden, so liegt der 
Vorsitz in Händen eines der Beisitzer, und zwar wechselt der Vorsitz in diesen 
Fällen zwischen den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern, jedoch nur für ganze 
Sitzungen, nicht für Einzelfälle in ein und derselben Sitzung. Wird in ein und 
derselben Sache in mehreren Sitzungen verhandelt, so bleibt, falls der Vor— 
sitzende der erssen Verhandlung an den weiteren Sitzungen teilnimmt, der Vorsitz 
für diese Sache in seinen Händen. 
8 5. 
(1) Die Beisitzer haben das Recht, an die Parteien Fragen zu stellen. 
Das Wort zur Fragestellung erteilt der Vorsitzende. 
(2) Die von dem Schiedsgericht beschlossene Ladung von Auskunftspersonen 
erfolgt durch die Geschäftsführung nach Anordnung des Vorsitzenden. 
—13) Gebiihren werden au Auskunftspersonen nicht gezählt, 
86. 
CD Ein vor dem Schiedsgericht geschlossener Vergleich ist unter Angabe cles 
Dages seines Zustandekommens von den Streitparteien und den. Mitgliedern des 
schiedsssgerichts z20 unterschreiben Er ist stempelfrei. 
Geändert durech Vereinbarung der Tarifnurteien am 83I. August 1927 auf Grund des Arbeitsgerichts- 
gesetrrs 0 23. Dozenber 1926
	        
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