Full text: Tarifvertrag über die Gehalts- und Arbeitsbedingungen der sämtlichen Angestellten der chemischen Industrie Groß-Berlins

Der Schiedsspruch ist unter Angabe des Toges seiner Fällung von den Mit- 
zliedern des Schiedsgerichts u unterschroiben und mus schriftlich begründet werden, 
soveit die Parteien nicht auf schrifiliche Begründung ausdrũcklich versichten. Bine 
vom Verhondlungsleiter unterschriebene Ausfertigung des Schiedsspruches ist jeder 
dStreitpaurtei ꝛuανSlellen. Die Zustellung sann durch eingeschriebenen Breif erfolgen. 
(3) Der Schiedsspruch hat unter den Parteien dieselben irhungen, wie ein 
rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts. Er ist stempelfrei. 
(4) Die Zuangsvollstreckung findet aus dem Schiedsssspruch oder aus einem 
vor dem Schiedsgerichte geschlossenen Vergleich nur Statt, wenn de- Schiedsspruckh 
der der Vergleich von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, das für die Geltend- 
machung der Ansprüche æuständig wäre, für vollsrechbat ln 
B. Sonderbestimmungen für Einzelstreitigkeiten. 
87. 
Im Falle von Einzelstreitigkeiten aus dem Rahmenvertrag und der Ge— 
haltstafel des Tarifvertrages über die Gehalts- unv Arbeitsbedingungen der 
ämtlichen Angestellten der chemischen Industrie Groß⸗ Berlins haben zunächst 
Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Versuch zu machen, den Streitfall auf güt⸗ 
ichem Wege beizulegen. Kommt hierbei keine Einigung zustande, so hat jede 
Partei das Recht, binnen 7 Tagen das tarifliche Schiedsgericht anzurufen. 
88. 
(1) Anträge an das Schiedsgericht sind in neunfacher Ausfertigung vom 
Antragsteller an das Schiedsgericht zu richten. 
2) Vor Anberaumung einer Verhandlung vor dem Schiedsgericht hat die 
Geschäftsführung unverzüglich den Versuch zu machen, den Streitfall auf gůt 
ichem Wege belzulegen. Voraussetzung hierbei ist, daß zwischen den streiten- 
den Parteien direkte Verhandlungen über den Streitfall bereits stattgefunden 
haben, oder daß von einer der Parteien solche Verhandlungen grundsählich 
abgelehnt worden sind; andernfalls sind die Parteien zunächst auf den direkten 
Verhandlungsweg zu verweisen. 
(3) Gelingt eine Verständigung nicht, hat die Geschäftsführung die ein— 
gegangenen Anträge unverzüglich den Antragsgegnern zur schriftlichen NRück⸗ 
sußerung, die in neunfacher Ausfertigung einzureichen ift, zuzustellen. Gleich⸗ 
zeitig hat die Geschäftsführung einen Verhandlungstermin anzuberaumen, zu 
dem sie die Parteien und die Beisitzer lädt. Beisitzern und Parteien sind nach 
Möglichkeit vor dem Verhandlungstermin die eingebenden Schriftsätze zur 
Zenntnis zu bringen. 
89. 
(1) Die Streitfälle kommen zunächst vor ein Schiedsgericht mit 2 Arbeit- 
gebern und 2 Arbeitnehmern der Vertragsparteien als Beisitzer, und zwar ohne 
unparteiischen Vorsitzenden. 
(2) Das so zusammengesetzte Schiedsgericht kann im Falle des nicht triftig 
begründeten Ausbleibens einer ordnungsgemäß geladenen Partei auf Antrag 
der erschienenen Partei eine Entscheidung treffen. Hierbei ist das tatsächliche, 
nündliche Vorbringen der erschienenen Partei als zugestanden anzunehmen 
810. 
(1) Kommt in der Verhandlung des Schiedsgerichts in paritätischer Be— 
setzung ein Ergebnis nicht zustande, so wird auf Antrag einer der beiden Par— 
leien, der binnen 7 Tagen zu stellen ift, ein Unparteiischer als Vorsitzender hin— 
zugezogen. — Der 89 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. 
2) Kommt zwischen den Vertragsparteien keine Einigung über die Person 
des Unvarteiischen zustande, so ist dieser vom AÄrbeitsgerich Berlin anzufordern.
	        
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