8 15.
(1) Kommt ein Ergebnis nicht zustande, so wird auf Antrag einer der beiden
Parteien, der binnen 7 Tagen zu stellen ist, ein Unparteiischer als Vorsitzender
inzugezogen. — Der 814 Abs. 2 findet auch hier entsprechende Anwendung.
(2) Kommt zwischen den Vertragsparteien eine Einigung über die Person
Anparteiischen nicht zustande, so isft er vom Arbeitsgericht Berlin anzu
ordern..
—
falls ein vom Anparteiischen gemachter Vorschlag als Entscheidung.
816.
(1) Gegen die Entscheidungen des Schiedsgerichts unter einem unpar⸗
schen Vorsitzenden (8 18) kann jede Partei innerhalb 7 Tagen Einspruch er—
eben.
(2) In diesem Falle wird ein neues Schiedsgericht unter einem neuen un—
oartelifchen Vorsitzenden gebildet, über dessen Person von Fall zu Fall eine
Verständigung zwischen den Parteien herbeizuführen ist.
(3) Mangels einer Verständigung ist das Reichsarbeitsministerium um Er—
nennung des Unparteiischen zu bitten.
(4) Außer den 6 Beisitzern der Vertragsparteien muß von jeder Vertrags-
ein vierter Beisitzer gestellt werden, der nicht der chemischen Industrie
angehört.
(5) Kommt kein Spruch mit Stimmenmehrheit zustande, so gilt gegebenen⸗
falls ein vom Unparteüschen gemachter Vorschlag als Entscheidung, aber nur
dann, wenn er von einem der „vierten Beisitzer“ (Abs. 4) gebilligt wird.
(6) Die Entscheidung ist endgültig und für die Parteien bindend.
8 17.
Dee Entscheidung der tariflichen Schiedsgerichte in Gesamtgehaltsfragen
kann fich stets nur auf die in der Gehaltstabelle zahlenmäßig aufgeführten Ge—
hälter erstrecken. Ein Zwang zur Erhöhung der die Gruppenanfangsgehälter
äberschreitenden Gehaltssätze kaͤnn jedoch nicht ausgesprochen werden.
..818.
Die Kosten, die durch die Bestellung eines Unparteiischen entstehen, trägt
ede Partei zur Hälfte.
Berlin, den 13. August 1926.
Arbeitgeberverband der chemischen Industrie Deutschlands,
Sektion La
gez.: Or. Staubach.
1
Gewerkschaftsbund der Angestellten (GDA)
zugleich für den
verband deutscher Apotheker, Keichsfachgruppe des GDA
gez.: Krempel.