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ad ist ↄu verfahren, wenn das Schiedsgericht die Beeidigung eines Zeugen
erstündigen ꝓur Herbeiführung einer walirheitsgemäßen Außerung für
eruchtet. Die durch die Rechtshilfe entstehenden baren Auslagen sind
e!t z2u ersetsen; 8 77. 79 des Gerichisstostengesetaes finden entsprechende
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G
Der Parteieid ist im Schiedsgerichtsverfahren qusgeschlossen.
Ein vor dem Schiedsgerichte geschlossener Vergleich ist unter Angabe des
ies Zustandekommens von den Sireitparteien und den Mitsliedern des
chis 2u unterschreiben. Er ist stempelfrei.
Der Schiedsspruch ist unter Angabe des Tages seiner Fällung von den
Phcdes Schiedsssgerichis zu unterschreiben und muß schriftlich begründet
weit die Parteien nicht auf schriftliche Begrindung ausdrücklich ver-
ine vom Verhandlungsleiter unterschriebene Ausfertigung des Schieds-
feder Streitportei zuxustellen. Die Lustellung hann durch eingesclriebenen
en.
er Schiedsspruch hat unter den Parteien dieselben Wirßungen, wie ein
ʒes Urteil des Arbeitsgerichts. Er ist stempelfrei.
Die Zuwangsvollstrechung findet aus dem Schiedsspruch oder aus einem
hiedsgerichte geschlossenen Vergleich nur statt, wenn der Schiedsspruch
ergleich von dem Vorsitsenden des Arbeitsgerichts, das für die Geltend-
er Ansprüche xꝓustãndig wũre, für vollsstreckbar erhlürt worden ist.
2. Auf Gesamtstreitigkeiten finden die Bestimmungen über Einzel-
Inn Ziffer 1, Absatz 35517, sinngemäße Anwendung.
Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts unter einem unparteiischen
n kann bei Gesamtstreitigkeiten jede Partei innerhalb einer Woche
Verhandlungstage Einspruch erheben.
Im letzteren Falle wird ein neues Schiedsgericht gebildet unter
unparteiischen Vorsitzenden, über dessen Person eine Verständigung
zu Fall zwischen den Partéien herbeizuführen ist. Mangels einer
ung soll das Reichsarbeitsministerium um Ernennung des Un—
gebeten werden.
Außerdem soll von jeder Vertragspartei ein vierter Beisitzer gestellt
nicht der chemischen Industrie angehört.
Diese Berufunasinstanz entscheidet endaültig und für beide Teile
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Wenn eine Entscheidung eines Schiedsgerichts in paritätischer
setzung zustande kommt, so ist diese Entscheidung in jedem Falle
nd bindend.
Wenn in einem Schiedsgericht unter einem unparteiischen Vor—
d mit sechs Beisitzern kein Vorschlag mit Stimmenmehrheit zustande
soll gegebenenfalls ein von dem Unparteiischen gemachter Vorschlag
im Sinne der Vertragsbestimmungen gelten.
Bei dem Berufungs-Schiedsgericht muß dieser Vorschlag des
)en mindestens von einem der vierten Beisitzer gebilligt sein.
Die Entscheidung der tariflichen Schiedsgerichte in Gesamtgehalts-
sich stets nur auf die in der Gehaltstabelle zahlenmäßig aufgeführten
rstrecken. Ein Zwang, die in der Gehaltstafel zahlenmäßig aufge-
ren Richtgehälter in gleichem oder stärkeren prozentualen Ausmaß
uppenanfangsgehälter zu erhöhen, kann jedoch nicht ausgesprochen
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214.
Dauer des Vertrages.
Der Rahmenvertrag läuft vom 1. Januar 1926 bis auf weiteres und
monatiger Kündigungsfrist erstmalig zum 31. Auqgust 1926 kündbar.
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