lata zum Gegenstand nahm, diesen zusammenhang nicht
genügend ans Licht zog.
So wie oben erörtert ist, daß die Denkschrift zu—
nächst hatte fragen sollen, weshalb die Land- und
Forstwirtschaft selber vom Handelsstand ausgeschlossen
ist, um dann zu beantworten, wie sich nun dieser Grund⸗;
gedanke bei den Nebengewerben auswirken muß, ebenso
müssen auch bei der Rommentierung des § 3 zwei
Fragen nacheinander aufgestellt werden. Zunachst die
Frage: Welche spezifische Eigenschaft der Land⸗ und
Jorstwirtschaft rechtfertigt ihren Ausschluß aus dem
Handelsrecht? Rennen wir das, so fragen wir weiter:
znwiefern haftet dieses Spezifische den Nebenbetrieben
an und rechtfertigt somit das „Privileg“, sich aus dem
handelsrecht ausschließen zu können?
Freilich muß man sich bei dieser Art der Auslegung
deffen bewußt sein, daß man damit an die empfind⸗
lichste Stelle in der Rechtswissenschaft rührt. Es gilt
namlich hier die beiden Rechtssusteme, das empirisch-
philologische und das praktisch⸗teleologische, zu einer
Linie zusammenzubiegen. Es soll empirischephilologisch
gezeigt werden, daß das Gesetz in sich folgerichtig und
sinnvoll ist und daß ihm ein Zwecke und Wertsystem
zugrunde liegt, welches noch heute Geltung beanspruchen
kann und mit der Entstehungsgeschichte des 66B. in
Einklang steht.
Daraus soll die Interpretation des Gesetzes abge—
leitet werden.
Diesen Sinn hat es, wern in der folgenden Dar⸗
stellung eingehend diejenigen Eigenschaften der Land⸗
und Forstwirtschaft ans Licht gezogen werden, die sie
als handelsfeindlich erscheinen lassen. Mit diesen Aus⸗
führungen soll also nicht Rechtspolitik, sondern Aus⸗
legung bezweckt werden. Der Wortlaut des Gesetzes
ist dehnbar; das Maß der Dehnung zeigt uns der
Zweck, und den Zweck finden wir durch Einfühlung