Full text: Die Ausschließung der Land- und Forstwirte aus dem Handelsrecht

lata zum Gegenstand nahm, diesen zusammenhang nicht 
genügend ans Licht zog. 
So wie oben erörtert ist, daß die Denkschrift zu— 
nächst hatte fragen sollen, weshalb die Land- und 
Forstwirtschaft selber vom Handelsstand ausgeschlossen 
ist, um dann zu beantworten, wie sich nun dieser Grund⸗; 
gedanke bei den Nebengewerben auswirken muß, ebenso 
müssen auch bei der Rommentierung des § 3 zwei 
Fragen nacheinander aufgestellt werden. Zunachst die 
Frage: Welche spezifische Eigenschaft der Land⸗ und 
Jorstwirtschaft rechtfertigt ihren Ausschluß aus dem 
Handelsrecht? Rennen wir das, so fragen wir weiter: 
znwiefern haftet dieses Spezifische den Nebenbetrieben 
an und rechtfertigt somit das „Privileg“, sich aus dem 
handelsrecht ausschließen zu können? 
Freilich muß man sich bei dieser Art der Auslegung 
deffen bewußt sein, daß man damit an die empfind⸗ 
lichste Stelle in der Rechtswissenschaft rührt. Es gilt 
namlich hier die beiden Rechtssusteme, das empirisch- 
philologische und das praktisch⸗teleologische, zu einer 
Linie zusammenzubiegen. Es soll empirischephilologisch 
gezeigt werden, daß das Gesetz in sich folgerichtig und 
sinnvoll ist und daß ihm ein Zwecke und Wertsystem 
zugrunde liegt, welches noch heute Geltung beanspruchen 
kann und mit der Entstehungsgeschichte des 66B. in 
Einklang steht. 
Daraus soll die Interpretation des Gesetzes abge— 
leitet werden. 
Diesen Sinn hat es, wern in der folgenden Dar⸗ 
stellung eingehend diejenigen Eigenschaften der Land⸗ 
und Forstwirtschaft ans Licht gezogen werden, die sie 
als handelsfeindlich erscheinen lassen. Mit diesen Aus⸗ 
führungen soll also nicht Rechtspolitik, sondern Aus⸗ 
legung bezweckt werden. Der Wortlaut des Gesetzes 
ist dehnbar; das Maß der Dehnung zeigt uns der 
Zweck, und den Zweck finden wir durch Einfühlung
	        
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