Full text: Die Ausschließung der Land- und Forstwirte aus dem Handelsrecht

in die sozialen Tatsachen!. Wenn wir glauben, einen 
Begriff allein durch seine sinnfälligen rationelen Merk— 
male bestimmen zu können, so irren wir leicht. Erst 
wenn wir auf die irrationelle Seite schauen, auf die 
Krafte, in die wir alle verflochten sind, auf die sozio⸗ 
logischen Gegebenheiten, gewinnen wir einen Stand- 
punkt. Wenn ich paradox sein will, so möchte ich sagen, 
daß wir, solange wir objektiv und unbefangen denken, 
das Gesetz schlechter anwenden, als wenn wir in Por⸗ 
urteile verstrickt sind, das heißt als Glieder des Ganzen 
denken. Dies beweisen die Ausdrücke „herkömmlich?, 
»üblich“, für den Berufsstand charakteristisch“, in der 
Natur der Sache liegend“?, „nach gemeinem Sprach; 
gebrauch“s, und degl, mit denen die Praktiker so gerne 
operieren und sich stets dann aus der VPerlegenheit zu 
helfen suchen, wenn eine rein sormalistische Entscheidung 
ihrem Gefühl widersprechen würde. All diese Ausdrücke 
setzen den Praktiker, der das Leben zu gestalten berufen 
ist, gdem Spott des wissenschaftlichen Dogmatikers aus, 
dem alle irrationalen Elemente wegen der Unwoͤglichkeit, 
sie logisch einzuordnen, unbequem sind. Denn jene Per- 
legenheitsphrasen sind ja alle dazu da, um das soziolo⸗ 
gisch Notwendige dem dogmatisch Einfacheren entgegen⸗ 
zusetzen, m. a. W. das trotz seiner Irrationalität Ein« 
leuchtendere dem logisch Klareren vorzuziehen. 
Betrachten wir nun von diesem Gesichtswinkel aus 
lhejenigen Leute, die sich in Wort oder Schrift für eine 
Diesen Gedanken hat neuerdings AR. Geiler in Jeinem Aufsatz 
Die — Methode im Gesellschaftsrecht· S. 80 
Ausdruck gebracht. Jene Ausführungen passen volls⸗ 
tandig hierher. 
B. Rg. Str. Bd. 36 8. 306. Ueber die Phrase „Natur der 
Sache · hat Radbruch Rechtsidee und Kistoff na 350) 
eine für uns beachtenswerte Bemerkuug geinacht· ¶ Nach dJer 
Natur der Sache entscheiden heißt, sich ãͤen Sinugehalt solcher 
sozialer Lebenstatsachen zu eigen machen uud phãnomenologisch 
zu Ende denken“. 
So R. G., Entsch. in Zivilsachen. Bd. 1 8. 266.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.