Full text: Die Ausschließung der Land- und Forstwirte aus dem Handelsrecht

vidualistisch denkender Intellekt und seine Animosität 
gegen das „Junkertum“. Er konnte sich schlechthin 
nicht vorstellen, weshalb die Land- und Forstwirte nicht 
in ihrem eigenen Interesse sich flügge machen wollten, 
denn dann könnten sie ja ihren Vorteil noch besser 
wahrnehmen, als sie es bisher tun, d. h. die unter— 
drüuckten Rlassen aussaugen. Er konnte sich jenes 
Strauben der Lande und Forstwirte gegen das handels 
recht nur so erklären, daß diese sich vor dem Buch- 
führungszwang, d. h. vor Aufdeckung ihrer unsauberen 
Sewinne und Machenschaften fürchteten. 
Ein weiterer Gegner des 88 ist P. Laband!. Seine 
Ablehnung beruht jedoch auf einem offenbaren Miß⸗ 
verstäandnis. Er nimmi namlich an, der Landwirt 
könne, so oft es ihm paßt, sich eintragen und wieder 
löschen lassen, wenn ece ein Nebengewerbe habe. Das 
klare Gegenteil geht indessen aus dem Schlußsatz des 
83 hervor. So auch die gesamte übrige Literatur und 
Praxis. Da also die Prämissen seiner Kritik falsch 
sind, brauchen wir auf sie selber nicht einzugehen. 
Noch eine Vorbemerkung allgemeiner Art sei mir 
verstattet. Meine Ausführungen fußen in hohem Maß 
auf den ausgezeichneten und gründlichen Arbeiten, die 
bisher über den 83 geschrieben worden sind. Darum 
darf ich in vielen Punkten auf diese Literatur ver— 
weisen. Oft wiederholte Dinge sollen hier nicht noch— 
mals abgehandelt werden, und der Streit der einzelnen 
Meinungen und Gegenmeinungen soll hier nicht mehr 
Raum einnehmen, als zum Verständnis der von mir 
eingeschlagenen bezww. vorgeschlagenen Methode er— 
forderlich ist. Die Methode ist mir wichtiger als die 
Entscheidung von Einzelfragen. Darum verzichtet diese 
Arbeit auch bewußt auf alle doch im Technischen stecken⸗ 
DIqy.. I. 348. 
ꝛ a. a. O. S. 307
	        
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