Full text: Die Ausschließung der Land- und Forstwirte aus dem Handelsrecht

führungen nicht durchgehend, sondern nur da, wo sie 
mir besonders bemerkenswert erscheinen. 
VPon den Aufsätzen und Monographien, die uns an⸗ 
gehen, sind besonders wichtig erstens diejenigen aus der 
Entstehungszeit des hGB. und zweitens die aus der 
Begenwart. 
Ein Gemeinsames läßt sich bei den meisten Arbeiten, 
so bei allen erwähnten Dissertationen, feststellen: sie 
gehen so vor, daß sie zunächst fragen: Was ist Land⸗ 
wirtschaft? Was ist Forstwirtschaft? Dann, nachdem sie 
den Gegenstand und Umfang dieser Gebiete umrissen 
haben, fragen sie nach dem Begriff des Nebengewerbes. 
Sie entwickeln sodann eine eingehende Rasuistik und 
gelangen schließlich zu Definitionen des Nebengewerbes, 
in denen regelmäßig Merkmale enthalten sind, die so 
dehnbar sind, daß man sie praktisch schwerlich verwerten 
kann, wie „innere Abhängigkeit“, „wesentliche Stütze 
im hauptbetrieb findend“ oder „ein außerer Zusammen— 
hang genügt nicht,“ oder es werden Merkmale auf- 
gezählt, die an sich nicht genügen, doch mit anderen 
verbunden ausreichen sollen, oder es wird gesagt, ent— 
weder müsse dies, oder wenigstens das vorliegen. 
Anhangsweise gehen die Autoren dann darauf ein, 
was das Gesetz eigentlich mit dem 8 3 will, und erst 
dies führt mittelbar zu der Frage, welches denn eigent⸗ 
lich die spezifische Eigenschaft der Lands und Forstwirt- 
schaft ist, die einerseits ihren Ausschluß aus dem han- 
delsrecht und andererseits jenes „Privileg“ des Abs. II 
rechtfertigt. In dieser eben genannten Form allerdings 
ist die Frage nirgends aufgeworfen, vielmehr heißt sie 
da: erstens: Was rechtfertigt den Ausschluß der Land- 
und Forstwirtschaft? und: Ist die gegenwärtige Regelung 
—D 00— 
aber sind diese beiden Fragen zwecks Auslegung des 83 
verwendet und so miteinander verknüpft worden, wie ich 
dies im vorangegangenen Kapitel vorgeschlagen habe.
	        
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