Full text : Die Ausschließung der Land- und Forstwirte aus dem Handelsrecht

führungen nicht durchgehend, sondern nur da, wo sie
mir besonders bemerkenswert erscheinen.
VPon den Aufsätzen und Monographien, die uns an⸗
gehen, sind besonders wichtig erstens diejenigen aus der
Entstehungszeit des hGB. und zweitens die aus der
Begenwart.
Ein Gemeinsames läßt sich bei den meisten Arbeiten,
so bei allen erwähnten Dissertationen, feststellen: sie
gehen so vor, daß sie zunächst fragen: Was ist Land⸗
wirtschaft? Was ist Forstwirtschaft? Dann, nachdem sie
den Gegenstand und Umfang dieser Gebiete umrissen
haben, fragen sie nach dem Begriff des Nebengewerbes.
Sie entwickeln sodann eine eingehende Rasuistik und
gelangen schließlich zu Definitionen des Nebengewerbes,
in denen regelmäßig Merkmale enthalten sind, die so
dehnbar sind, daß man sie praktisch schwerlich verwerten
kann, wie „innere Abhängigkeit“, „wesentliche Stütze
im hauptbetrieb findend“ oder „ein außerer Zusammen—
hang genügt nicht,“ oder es werden Merkmale aufgezählt,
 die an sich nicht genügen, doch mit anderen
verbunden ausreichen sollen, oder es wird gesagt, ent—
weder müsse dies, oder wenigstens das vorliegen.
Anhangsweise gehen die Autoren dann darauf ein,
was das Gesetz eigentlich mit dem 8 3 will, und erst
dies führt mittelbar zu der Frage, welches denn eigent⸗
lich die spezifische Eigenschaft der Lands und Forstwirtschaft
 ist, die einerseits ihren Ausschluß aus dem handelsrecht
 und andererseits jenes „Privileg“ des Abs. II
rechtfertigt. In dieser eben genannten Form allerdings
ist die Frage nirgends aufgeworfen, vielmehr heißt sie
da: erstens: Was rechtfertigt den Ausschluß der Landund
 Forstwirtschaft? und: Ist die gegenwärtige Regelung
—D 00—
aber sind diese beiden Fragen zwecks Auslegung des 83
verwendet und so miteinander verknüpft worden, wie ich
dies im vorangegangenen Kapitel vorgeschlagen habe.
            
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