Das handelsrecht
Das handelsrecht ist ein Inbegriff von Rechtsnormen,
in deren Zentralpunkt sustematisch der Kaufmannsbegriff
zu stellen ist Vom Raufmannsbegriff im engsten Sinn
aus entwickeln sich wie konzentrische Rreise jene Rechts-
normen, die wir als handelsrecht im weiteren und schließ⸗
lich im weitesten Sinn bezeichnen könnenl.
Der Raufmannsbegriff stand auch von jeher im Mittel⸗
punkt. Auf den ersten Blick möchte es scheinen, als ob
dies streng genommen erst zuträfe, seit wir das neue HGB
haben, welches vom sog. objektiven Syustem zum subjeks
tiven Sustem der handelsbestimmung übergegangen ist.
Aber nur scheinbar?. In Wirklichkeit war das Ueber—
greifen des ADhHGB.s auf alle auch nur gelegentlichen
Spekulationsgeschäfte nur ein Notbehelf. Da das
bürgerliche Recht zu rückständig war, erlaubte man
dem handelsrecht diesen Uebergriff auf ein Gebiet, das
es eigentlich nur usurpiert hatte. Dieser Notbehelf
wurde allgemein als Mißstand empfunden. So beklagte
man sich z. B. allgemein darüber, daß ein Landwirt,
wenn er Ntagervieh ankaufte, um es in gemästetem
Zustand wieder zu verkaufen, oder wenn er neben der
Cosak. Lehrbuch 8.1 unterscheidet „eigentliches und uneigents
liches handelsrecht·
DHenn Abg. Trager (hahne Wugdan S. 472) sagt: „Nach dem
AD) 66B. nacht das Geschaft den Raufmann, wahrenä nach
dem Entwurf gdet Raufmann das Geschaft machen soll“ so ist dies
irreführend, deun die Frage, wer nach heutigem Recht Aauf⸗
mann ist, wird weitgehend wieder von objektiven Kriterien,
namlich der Art seiner Geschafte, abhangig gemacht; so 1 6306
Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch don 3861. in Deutsche
land geltend bis zum Jahre 1000