Full text: Die Ausschließung der Land- und Forstwirte aus dem Handelsrecht

Das handelsrecht 
Das handelsrecht ist ein Inbegriff von Rechtsnormen, 
in deren Zentralpunkt sustematisch der Kaufmannsbegriff 
zu stellen ist Vom Raufmannsbegriff im engsten Sinn 
aus entwickeln sich wie konzentrische Rreise jene Rechts- 
normen, die wir als handelsrecht im weiteren und schließ⸗ 
lich im weitesten Sinn bezeichnen könnenl. 
Der Raufmannsbegriff stand auch von jeher im Mittel⸗ 
punkt. Auf den ersten Blick möchte es scheinen, als ob 
dies streng genommen erst zuträfe, seit wir das neue HGB 
haben, welches vom sog. objektiven Syustem zum subjeks 
tiven Sustem der handelsbestimmung übergegangen ist. 
Aber nur scheinbar?. In Wirklichkeit war das Ueber— 
greifen des ADhHGB.s auf alle auch nur gelegentlichen 
Spekulationsgeschäfte nur ein Notbehelf. Da das 
bürgerliche Recht zu rückständig war, erlaubte man 
dem handelsrecht diesen Uebergriff auf ein Gebiet, das 
es eigentlich nur usurpiert hatte. Dieser Notbehelf 
wurde allgemein als Mißstand empfunden. So beklagte 
man sich z. B. allgemein darüber, daß ein Landwirt, 
wenn er Ntagervieh ankaufte, um es in gemästetem 
Zustand wieder zu verkaufen, oder wenn er neben der 
Cosak. Lehrbuch 8.1 unterscheidet „eigentliches und uneigents 
liches handelsrecht· 
DHenn Abg. Trager (hahne Wugdan S. 472) sagt: „Nach dem 
AD) 66B. nacht das Geschaft den Raufmann, wahrenä nach 
dem Entwurf gdet Raufmann das Geschaft machen soll“ so ist dies 
irreführend, deun die Frage, wer nach heutigem Recht Aauf⸗ 
mann ist, wird weitgehend wieder von objektiven Kriterien, 
namlich der Art seiner Geschafte, abhangig gemacht; so 1 6306 
Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch don 3861. in Deutsche 
land geltend bis zum Jahre 1000
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.