Full text: Die Ausschließung der Land- und Forstwirte aus dem Handelsrecht

Rlich meint!, daß die Abhangigkeit von der Witterung 
das Unterscheidende sei. Der Landwirt ringe dem Boden 
neve Werté ab; dies sei kein bloßes Umwerten beste⸗ 
hender Elemente. So stünden Landbau und Handel 
auf zwei verschiedenen Grundlagen. Dem ist zweierlei 
entgegenzuhalten. Erstens ist jedes sogenannte Werte- 
schaffen begriffsnotwendig ein Umwerten?, zweitens ist 
in jedem Produkt der Produktionsfaktor Boden, Natur 
oder wie man es nennen mag, irgendwie enthalten s. 
Wenn ich von dem kosmopolitischen Charakter noch 
sprechen will, so möchte ich an das anknüpfen, was 
oͤben von der staatsfeindlichen Tendenz des handels; 
rechts gesagt wurde. Man hat nicht ganz mit Unrecht 
gesagt, daß, wenn jemand uberhaupt ein vitales ge⸗ 
schaftliches Interesse am Bestehen des Deutschen Reiches 
habe, es die deutsche Landwietschaft sei. Wir wissen, 
daß die Landwirtschaft von jeher das schwerste Sorgen⸗ 
kiud der Zollpolitiker war. Gewohnt Schutz zu erflehen 
und vom Staate Hilfe suchend, hat sie das „Privileg“ 
des 83 erhalten“. Aber wodurch hat sie es verdient? 
Dies leitet schon hinüber zu der Frage, wie sich die 
Landwirte bezw. Forstwirte zur handelsrechtlichen 
Sphãre verhalten. 
Es ist Tatsache, daß in diesen Rreisen ein so großer 
Mangel an kaufmannischer Schulung und Rechts-⸗ 
kenntnissen herrscht, — und vornehmlich noch um 1900 
herrschte. — daß schon dieser Punkt beinahe genügt. 
a. a. O. S. 31. 
2 Ein Bergmann wertet z. B, um, indem er die verborgenen 
Schatze zuganglich macht. 
3 E. v. Philippovich, Allg. Polkswirtschaftslehre a. a. O. S. 80. 
So ist die Diss. Brandstetters über den 8311durchzogen von 
dem' Gedanken, daß der 83 nur den zweck haben könnte. 
ãie bedrangte Landwirtschaft zu schützen. (Er führt übrigens 
diesen Gedanken an zugunsten einer möglichst weitherzigen 
Auslegung jenes Herivilegs, womit er, einen dem Meinigen 
ahnlichen, wenn auch indaltlich verschiedenen Gedankenweg 
einschlagt).
	        
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