Full text: Die Ausschließung der Land- und Forstwirte aus dem Handelsrecht

Die zweite Gruppe orientiert sich vornehmlich an 
dem wirtschaftlichen Element. Sie richtet ihr Augen⸗ 
merk besonders auf diejenigen landwirtschaftlichen 
Tätigkeiten, welche die Bodenprodukte absatzfähig, 
transportfähig oder lagerungsfähig machen. Sie sieht 
die pflanzliche Nutzung der Erdoberfläche zwar als 
Ausgangspunkt der Landwirtschaft an, aber noch nicht 
als ihr Wesen. Auch erblickt sie in der Viehhaltung 
ein wesentliches Begriffsmoment der Landwirtschaft. 
Sie sieht in der Landwirtschaft eine organische Tätig- 
keit, deren einzelne Akte erst in ihrer Beziehung zu 
einander ihren Wert erhalten. Einzelne zu dieser Gruppe 
gehörige Begriffe wiederum fassen alle diejenigen Tã⸗ 
tigkeit unter dem weiten Begriff „Landwirtschaft“ zu— 
sammen, deren Träger unmittelbar klassenmäßig mit 
den Landwirten im e. S. verbunden sind. So gehört 
z. B. in das Ressort der Badischen Landwirtschafts⸗ 
kammer! ein Betrieb, der sich damit befaßt, Milch- 
kühe in der Stadt zu halten, die nur mit angekauften 
landwietschaftlichen Produkten gefüttert werden. Denn 
da die Bodennutzung mit der Viehhaltung regelmäßig 
verbunden zu sein pflegt, so bezeichnet ihn die Lande 
wirtschaftskatmmer als Landwirtschaft i. w. S. Eine 
ahnliche Terminologie gebraucht Laur, wenn er sagt: 
„auch die Fuhrhalterei, die ja oft mit Bodenbewirt- 
schaftung verbunden ist, gehört ohne solche zur Land⸗ 
wirtschaft, wenn das Schwergewicht in den Tieren ruht.? 
Diese Betrachtungen sollen darlegen, eine wie reich⸗ 
liche Auswahl von Begriffen uns hier das Wirtschafts« 
leben darbietet. Für eine längere Aufzählung ist hier 
nicht der Ort. 
Damit ist aber noch nichts über die Forstwirtschaft 
Ewie ich durch freundliche Auskunft ihres Direktors Dr. J. v. 
Engelberg erfuhr. 
E. daur, Sruualagen und Methoden der Bewertung, Buchhal— 
sfung und Ralkulation in der Landwirtschaft. Berlin 1911, 8.4
	        
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