Landwirt auf den Gedanken kommt, nebenbei einen
Laden mit Reparaturwerkstaätte von landwirtschaftlichen
Maschinen zu betreiben, in dem er selber tätig ist. Rein
objektiv könnte man das Porliegen eines Nebengewerbes
i. S. des 8& 3 hier bejahen, wobei ich voraussetze, daß die
Merkmale Nebensaãchlichkeit und Erheblichkeit zutreffen.
Auch an der Selbstandigkeit kann nicht gezweifelt werden.
Die Abhangigkeit würde in drei entscheidenden Punkten
zu erblicken sein. Erstens in der Personalunion des
Unternehmers, zweitens in gemeinsamer Ausnützung
eines sehr wesentlichen Produktionsfaktors, d. i. seiner
Arbeitskraft in beiden Betrieben. Drittens wird die
Landwirtschaft sehr wesentlich gefördert durch Liefe—
rung von Maschinen und deren Reparatur. Dennoch
widerspricht das Ergebnis unserem Empfinden.
v. Bülowl, der eine so allgemeine RAuslegung des
Begriffs des Nebengewerbes bekämpft, fragt seine
Gegner mit Recht, warum denn nun eigentlich eine
Fahrradfabrik, die der Rittergutsbesitzer auf seinem
Sut mit eigener Wasserkraft betreibt, nicht ebensogut
ein landwirtschaftliches Nebengewerbe sei, wie etwa
eine Ziegelei. Denn die Wasserkraft sei ja auch ein
Produktionsmittel des Landwirts ebensogut, wie das
Stückchen unfruchtbarer Erde, auf welchem, wie ich
annehme, eine Fahrradfabrik errichtet ist. um es aus-
zunützen.
Da nun das Beispiel von der Fahrradfabrik v.
Bulow gegen das Gefühl geht, so scheidet er auch die
Ziegelei, wie alle anorganischen Gewinnungen, aus
F3 aus. Er will sonach nur einen solchen Nebenbe⸗
trieb hier gelten lassen, „... der, ohne pflanzliche oder
tierische Urproduktion zum Ziele zu haben, auf der
Urproduktion derartiger Erzeugnisse fußt, in ihm seine
einzige. d. h. die Hhauptstütze findet.“ Er deutet das
4. . O. 83. 1844.