Full text : Die Ausschließung der Land- und Forstwirte aus dem Handelsrecht

geführt. Denn zunächst einmal würde ein solcher Be—
trieb, wie dies ja gerade am ADhGGB. getadelt wurde,
seinen Charakter ändern, sobald z. B. infolge einer
schlechten Ernte eine Brennerei, um nicht einzurosten,
um die Leute, die dort eingearbeitet sind, nicht unbe—
schäftigt zu lassen, oder um die Rundschaft nicht zu
verlieren, für eine Saison einmal fremde Frucht ver—
arbeitet. Auch durch eine solche Lössung der Frage
wäre das im Absatz 1 gewährte Privileg illusorisch
geworden.
Allenfalls wãre es noch möglich gewesen, das Neben⸗
gewerbe gleichfalls vom handelsrecht auszuschließen.
Aber dem ist entgegenzuhalten, daß solche Betriebe,
3. B. Brennereien, häufig von rein kaufmännisch, indus
striell orientiertem Personal geleitet wurde. Sie unter—
standen nach ADHGB. vielfach dem handelsrecht,
oder sie waren nach diesem Gesetz sogar Kaufleute.
Da fiel es schwer, sie wieder in einen früheren Zustand,
den sie längst überwunden hatten, zurückzuversetzen.
So erwãhnt die Denkschrift diesen Weg gar nicht weiter!
und der Rommissionsbericht bringt sogar ausdrücklich
den Gedanken, zunächst liege es im Interesse der Landund
 Forstwiete, die gewerbliche Nebenbetriebe haben.
dem Rechte der Kaufleute unterstehen zu können?.
zum Schluß noch eine Nebenbemerkung. Wir wun—
dern uns vielleicht darüber, daß im 8 2 66B. alle
derartige Bedenken, wie Rücksicht auf das hergebrachte,
auf den Sonderwillen eines bisher nicht dem handelsrecht
 unterstehenden Standes, übergangen wurden;
und in der Tat sind einzelne Berufszweige gegen ihren
Willen zu Kaufleuten gestempelt worden. Aber der
5 2 war auf die Zukunft gerichtet. Man stand mitten

Hahn Mugdan, S. 199
Ebenda. S. 536
            
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