Full text: Die Ausschließung der Land- und Forstwirte aus dem Handelsrecht

auf das Rommende richten, indem wir die Linie Wegs 
verfolgen, die die landbauenden Kreise in Richtung 
einer allmählichen Kommerzialisierung bereits zurück- 
gelegt haben, und diese Linie gedanklich verlängern. 
Schon Freh. v. Thünen und Albrecht v. Thaer in 
seinem „Grundriß der rationellen Landwirtschaft“ 
traten zu Beginn des letzten Jahrhunderts mit allen 
Rraften dafür ein, daß die Landwirte nach Art der 
Raufleute Aufzeichnungen über ihren Geschäftsgang 
machten. Diese beiden Theoretiker traten damit der 
Auffassung der Landwirtschaft als ein Amt, als eine 
Aufgabe entgegen und erkannten den Landwirt in 
seiner Eigenschaft als Unternehmer. Aber ihre Ideen 
fanden im Großen und Ganzen keinen Widgderhall. 
Fast niemand entschloß sich, aus eigenem Antrieb 
Bücher zu führen. 
Ein entscheidender Umschwung trat ein, als im 
jahre 1872 durch Professor hHoward in Leipzig, gemeins 
sam mit der sogenannten howard-Gesellschaft, die erste 
landwirtschaftliche ‚Buchstelle“ gegründet wurde. Die 
Aufgabe dieser Unternehmung bestand darin, den Land- 
wirten das Geschäft der Buchführung abzunehmen. 
Das geschah in der Weise, daß der einzelne Landwirt 
regelmäßig Berichte und Belege über alle Vorfälle 
seines Geschäftes einsandte, welche die Buchstelle dann 
eintrug und periodische Abschlüsse danach fertigte. 
Diese Howard-Gesellschaft aber fand nur bei den in 
ganz großem, unpersönlichem Stil aufgezogenen Un— 
ternehmungen Anklang. 
Erst als später die Buchstellen der „Deutschen land- 
wirtschaftlichen Gesellschaft“ (D26) eröffnet wurden, 
begann die landwirtschaftliche Buchführung populãrer zu 
werden. Dies hing mit einer beachtlichen Tatsache zu⸗ 
sammen. Während nämlich die Howard-Gesellschaft 
Pgl. v. Thaer a. a. O. S. 1605
	        
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