Full text : Die Ausschließung der Land- und Forstwirte aus dem Handelsrecht

auf das Rommende richten, indem wir die Linie Wegs
verfolgen, die die landbauenden Kreise in Richtung
einer allmählichen Kommerzialisierung bereits zurückgelegt
 haben, und diese Linie gedanklich verlängern.
Schon Freh. v. Thünen und Albrecht v. Thaer in
seinem „Grundriß der rationellen Landwirtschaft“
traten zu Beginn des letzten Jahrhunderts mit allen
Rraften dafür ein, daß die Landwirte nach Art der
Raufleute Aufzeichnungen über ihren Geschäftsgang
machten. Diese beiden Theoretiker traten damit der
Auffassung der Landwirtschaft als ein Amt, als eine
Aufgabe entgegen und erkannten den Landwirt in
seiner Eigenschaft als Unternehmer. Aber ihre Ideen
fanden im Großen und Ganzen keinen Widgderhall.
Fast niemand entschloß sich, aus eigenem Antrieb
Bücher zu führen.
Ein entscheidender Umschwung trat ein, als im
jahre 1872 durch Professor hHoward in Leipzig, gemeins
sam mit der sogenannten howard-Gesellschaft, die erste
landwirtschaftliche ‚Buchstelle“ gegründet wurde. Die
Aufgabe dieser Unternehmung bestand darin, den Landwirten
 das Geschäft der Buchführung abzunehmen.
Das geschah in der Weise, daß der einzelne Landwirt
regelmäßig Berichte und Belege über alle Vorfälle
seines Geschäftes einsandte, welche die Buchstelle dann
eintrug und periodische Abschlüsse danach fertigte.
Diese Howard-Gesellschaft aber fand nur bei den in
ganz großem, unpersönlichem Stil aufgezogenen Un—
ternehmungen Anklang.
Erst als später die Buchstellen der „Deutschen landwirtschaftlichen
 Gesellschaft“ (D26) eröffnet wurden,
begann die landwirtschaftliche Buchführung populãrer zu
werden. Dies hing mit einer beachtlichen Tatsache zu⸗
sammen. Während nämlich die Howard-Gesellschaft

Pgl. v. Thaer a. a. O. S. 1605
            
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