hinterziehungsinstitute. Diese Art Buchführung, so
sagten sie, sei die beste Gewähr für objektive und reelle
Beschäftsführung. Es sei eine ganz verkehrte Be—
zeichnung, wenn man die Tatigkeit der Buchstellen
als „Fernbuchführung“ bezeichne!; diese Methode sei
nichts als eine sehr rationelle Arbeitsteilung zwischen
Landwirt und Buchstelle. Beide führten in Wahrheit
gemeinsam Buch?. Das Gleiche werde im handel in
Gestalt der sogenannten Filialbuchführung allgemein
geübt.
Im Lager derer nun, die die Buchstellen verteidigten,
trat wiederum eine Spaltung ein. Während der
Deutsche Landwirtschaftsratꝰ, sowie alle Buchstellen der
Landwirtschaftskammern, der DG. der howard-
Gesellschaft und des Reichslandbundes für eine VPer—
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einen gesetzlichen Zwang jedoch ablehnten, hat auf der
andern Seite der „Reichsverband landwirtschaftlicher
Privatbuchstellen e. VB. Magdeburg“ eine lebhafte Pro-
paganda für Buchführungszwang entwickelt“‘. Haupt«
sächlicher Porkämpfer dieser Richtung ist Prof. Groß
mann in Leipzig. Indessen halte ich diese Bestre—
bungen Großmanns für verfrüht. Er will etwas,
was im Werden ist, künstlich hervorbringen.
Dem Kaufmann ist schon seit Jahrhunderten die
Diese Bezeichnung hat aber in die obenerwaähnte Min-PO.
bereits Eingang gefunden und zwar in Jorm der Klammer-
definition.
So Fensch a. a. O. S, 2860 und Großmann a. a. O. S. 23
Wye ci durch freundl. Mitteilung der dortigen Betriebsstelle
erfuhr.
Wie ich durch freundl. Mitteilung des Porsitzenden dieses Ver-
bandes erfuhr. Wie man sich diesen Zwang deukt, ilt noch
ungewiß. Ein direkter Zwang besteht ja heute noch nicht ein—
mal fur den Raufmann, was in der Schrift Großmanus nicht
genügend zum Ausadruck kommt, wie überhaupt diese Tatsache
merkwürdig wenig bekannt ist. Pgl. 60B. 88 38 ff.; RO.
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