und Lenzmann kritisierten nur den Abs. IIl des 8 3.
Lediglich Stadthagen ging auf den Rern der Sache ein,
aber in so ausfälliger Form, daß man ihn nicht ernst
nehmen konnte und dadurch sich erst recht scheute, die
Frage nochmals anzutasten. Und abgesehen von einer
allgemeinen Angst vor grundsätzlichen politischen Erör⸗
terungen im Plenum und dem Bestreben, Alles möglichst
in ein juristisch-fachliches Diskussionsthema zu kleiden,
war es noch ein anderer Grund, der zu dem methodischen
Jehler Anlaß gab, von dem ich sprach: Man machte
sich von der Erweiterung keine rechte VPorstellung, die
der Raufmannsbegriff schon durch den 8 2 erhalten
sollte. Man hatte noch seine alten Vorstellungen vom
handelsstand und weun man von einer Erweiterung
dieser Areise sprach, so dachte man in erster Linie an
die Bauunternehmer und Grundstücks⸗Spekulanten. So
sagte z. B. Träger im Plenum des R.Tages „... so
gebe ich von vorn herein als richtig zu: die Urproduktion
läßt sich nicht auf das Gebiet des kaufmannischen, des
handelsrechts verweisen . ..“l, und Lenzmann daselbst?:
„Der Landwirt, der nur Landwirtschaft betreibt, der
offenbart in jedem Jahr und jedem Tag sein Vermögen
durch den für jedermann ersichtlichen Zustand seiner
Scholle, auf der er arbeitet.“
Gerade dieser letzte Ausspruch erhellt, wie wenig
man den d 2 668. noch kannte, weicher mit den von
Lenzmann und Träger aufgestellten Thesen nicht über⸗
einstimmt. Denn ͤer 82 umfaßt Betriebe der Ur⸗
produktion in sich und ebensolche, die noch viel mehr
als die Landwietschaft ihr VBermögen offenbaren.
Wenn ich eben zeigte, wie schon bei Entstehung des
3 die innere Beziehung seiner beiden Absãtze zu⸗
einander unterschätzt wurde, so will ich nun zu zeigen
versuchen, daß auch die Literatur, die spater die e
Hahn⸗ Muodan, S. 472.
2ebenda. S. 827.