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Eine Kündigung des Reichs- oder Bezirksmanteltarifs ist einer
Kündigung des örtlichen Zusatztarifabkbommens auf den gleichen
Zeitpunkt gleichzuachten.
Mü.T.
138. Etwaige Nachzahlungen für die Zeit seit 1. April 1926
bzw. 1. September 1926 nach diesem Zusatztarifvertrag können
dnd Einvernahme mit dem Betriebsrat pauschal abgefunden
werden.
Schlußbestimmungen.
B.M.T.
Mü.T.
Mü.T.
Mü.T.
50. Die Vertretung der städtischen Arbeiter kann — unbe—
schadet der Zuständigkeit des Betriebsrates — im Bereich dieses
Vertrages nur von den an diesem Tarifabkommen beteiligten
Arbeiterorganisationen erfolgen.
51. Den Betriebsräten ist eine beschränkte Zahl von Abdrücken
dieses Tarifvertrages unentgeltlich zu geben; jedem Arbeiter
ist auf Verlangen ein Abdruck dieses Tärifvertrages zu behän—
digen gegen Ersatz der Selbstkosten.
Arbeiterpersonalbogen. Disziplin.
139. Eintragungen von dem Arbeiter ungünstigen Tatsachen in
den Personalbogen dürfen nur vorgenommen werden, und Akten—
tücke, die dem Arbeiter Nachteiliges enthalten, dürfen dem Perso—
talakt nur beigenommen werden, wenn dem Arbeiiter Gelegenheit
gegeben war, sich über den beabsichtigten Eintrag bezw. über das
Aktenstück zu äußern. Dem Arbeiter ist Einsicht in seinen Verso—
nalbogen zu gewähren.
Derartige Eintragungen werden gleichwohl in dem Personal—
bogen vorgenommen und derartige AÄktenstücke werden gleichwohl
dem Personalakt beigenommen, aber gleichzeitig ist die Gegen—
erklärung des Arbeiters hiezu im Personalbogen vorzumerken.
bezw. dem Personalakt beizunehmen.
Ungünstige Eintragungen und Strafen werden nach den glei—
hen Grundlätzen, wie sie für die Beamten gelten, gelöscht.
140. In Beschwerdefällen, im übrigen nur mit Zustimmung der
Betriebsleitung, in allen Fällen nur mit schriftlicher Zustimmung
des Beteiligten, kann dem Betriebsrat oder dem Betriebsobmanñ
Einsicht in den Arbeiterpersonalbogen gestattet werden. Das Recht
der Betriebsleitung, von dem Personalakt den ihr angemessen
erscheinenden Gebrauch zu machen, bleibt unberührt.
141. Das Recht der Betriebe, bei Verstößen des einzelnen Ar—
beiters gegen die Bestimmungen des Tarifpertrages und der auf
diesen beruhenden Ausführungsbestimmungen und Dienstvorschrif—
ten, schriftlichen Verweis und Androhung der Kündigung auszu—
sprechen, bleibt unberührt.
Die Verhängung dieser Maßnahmen erfolgt nach Einvernahme
des Betriebsrates. Der Arbeiter ist vorher zu hören. Die Ver—
fügung ist ihm schriftlich zuzustellen.