Full text: Reichsmanteltarifvertrag für die Gemeindearbeiter 1926 (R.M.T.-G 1926) für die Gebiete des Deutschen Reiches ... und Bayerischer Bezirksmanteltarif für die Gemeindearbeiter 1926 (Bayer. B.M.T. 1926) ..., Münchener Zusatz-Tarifvertrag 1926 (Mü.T. 1926) zu den vorstehend genannten Verträgen ...

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Eine Kündigung des Reichs- oder Bezirksmanteltarifs ist einer 
Kündigung des örtlichen Zusatztarifabkbommens auf den gleichen 
Zeitpunkt gleichzuachten. 
Mü.T. 
138. Etwaige Nachzahlungen für die Zeit seit 1. April 1926 
bzw. 1. September 1926 nach diesem Zusatztarifvertrag können 
dnd Einvernahme mit dem Betriebsrat pauschal abgefunden 
werden. 
Schlußbestimmungen. 
B.M.T. 
Mü.T. 
Mü.T. 
Mü.T. 
50. Die Vertretung der städtischen Arbeiter kann — unbe— 
schadet der Zuständigkeit des Betriebsrates — im Bereich dieses 
Vertrages nur von den an diesem Tarifabkommen beteiligten 
Arbeiterorganisationen erfolgen. 
51. Den Betriebsräten ist eine beschränkte Zahl von Abdrücken 
dieses Tarifvertrages unentgeltlich zu geben; jedem Arbeiter 
ist auf Verlangen ein Abdruck dieses Tärifvertrages zu behän— 
digen gegen Ersatz der Selbstkosten. 
Arbeiterpersonalbogen. Disziplin. 
139. Eintragungen von dem Arbeiter ungünstigen Tatsachen in 
den Personalbogen dürfen nur vorgenommen werden, und Akten— 
tücke, die dem Arbeiter Nachteiliges enthalten, dürfen dem Perso— 
talakt nur beigenommen werden, wenn dem Arbeiiter Gelegenheit 
gegeben war, sich über den beabsichtigten Eintrag bezw. über das 
Aktenstück zu äußern. Dem Arbeiter ist Einsicht in seinen Verso— 
nalbogen zu gewähren. 
Derartige Eintragungen werden gleichwohl in dem Personal— 
bogen vorgenommen und derartige AÄktenstücke werden gleichwohl 
dem Personalakt beigenommen, aber gleichzeitig ist die Gegen— 
erklärung des Arbeiters hiezu im Personalbogen vorzumerken. 
bezw. dem Personalakt beizunehmen. 
Ungünstige Eintragungen und Strafen werden nach den glei— 
hen Grundlätzen, wie sie für die Beamten gelten, gelöscht. 
140. In Beschwerdefällen, im übrigen nur mit Zustimmung der 
Betriebsleitung, in allen Fällen nur mit schriftlicher Zustimmung 
des Beteiligten, kann dem Betriebsrat oder dem Betriebsobmanñ 
Einsicht in den Arbeiterpersonalbogen gestattet werden. Das Recht 
der Betriebsleitung, von dem Personalakt den ihr angemessen 
erscheinenden Gebrauch zu machen, bleibt unberührt. 
141. Das Recht der Betriebe, bei Verstößen des einzelnen Ar— 
beiters gegen die Bestimmungen des Tarifpertrages und der auf 
diesen beruhenden Ausführungsbestimmungen und Dienstvorschrif— 
ten, schriftlichen Verweis und Androhung der Kündigung auszu— 
sprechen, bleibt unberührt. 
Die Verhängung dieser Maßnahmen erfolgt nach Einvernahme 
des Betriebsrates. Der Arbeiter ist vorher zu hören. Die Ver— 
fügung ist ihm schriftlich zuzustellen.
	        
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