Full text : Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

ob nach demselben Gesetze die Entscheidung die Rechtskraft erlangt
 hat,
ob der verfügende Teil der Entscheidung von einer Übersetzung
begleitet wird, die vorbehaltlich anderweiter Übereinkunft in der
Sprache der erwähnten Behörde abgefaßt und durch den diplomatischen
 Vertreter oder einen Konsul des ersuchenden Teils oder
durch einen vereidigten Dolmetscher des ersuchten Teils beglaubigt
wird.
Dem Erfordernisse des Abs. 2 Ziffer 1 und 2 wird durch eine Erklärung
 der zuständigen Behörde des ersuchenden Teils genügt, daß die Entscheidung
 die Rechtskraft erlangt hat, Die Zuständigkeit der Behörde ist
durch die oberste Justizbehörde zu bescheinigen, Die Erklärung und die
Bescheinigung müssen nach Maßgabe des Abs, 2 Ziffer 3 übersetzt sein.
Bis zu einer anderweiten Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen
wird den Anträgen stets die in Satz 1 bezeichnete Erklärung beigefügt
werden.

Artikel 15
Hinsichtlich der Vergünstigungen, die unvermögende Parteien bei
der Prozeßführung genießen (Armenrecht), stehen in dem Gebiete des
einen vertragschließenden Teils die Staatsangehörigen des anderen Teils
den Inländern sleich.

Artikel 16,
Aktiengesellschaften und Handelsgesellschaften jeder Art einschließlich
 der Industrie-, Finanz-, Versicherungs-, Verkehrs- und Transportgesellschaften,
 die in dem Gebiete des einen vertragschließenden Teils
ihren Sitz haben und nach seinen Gesetzen zu Recht bestehen, werden
auch in dem Gebiete des anderen Teils als zu Recht bestehend anerkannt;
 ebenso werden sie in Ansehung der Geschäftsfähigkeit und des
Rechts, vor Gericht aufzutreten, nach den Gesetzen ihres Heimatlandes
beurteilt.
Ihre Zulassung zu geschäftlicher Tätigkeit auf dem Gebiete des
anderen Teils richtet sich nach den dort jeweils geltenden Gesetzen
und Vorschriften,
In jedem Falle sollen sie sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen
ihrer Zulassung, der Ausübung ihrer Tätigkeit als auch in jeder anderen
Beziehung dieselben Rechte, Vorteile und Befreiuungen wie gleichartige
Unternehmungen eines dritten Staates genießen.

Artikel 17
Die Betätigung der zugelassenen Gesellschaften wird von den Behörden
 und Wirtschaftsorganen in dem betreffenden Lande jede Förderung
 erfahren, Die Förderung ist in dem Sinne’ zu verstehen, daß sie
als ausländische private Unternehmungen im praktischen Wirtschaftsverkehr
 keinen besonderen Beschränkungen unterliegen; insbesondere
werden keine Gesetze, Verfügungen und sonstige behördliche Maßnahmen
 einschränkender Art getroffen oder angewandt werden, die diese

TU
            
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