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Abkommen über gewerblichen Rechtsschutz.
Artikel 1,
Die Staatsangehörigen jedes der beiden vertragschließenden Teile
genießen in dem Gebiete des anderen Teils hinsichtlich der Erfindungen,
der Gebrauchsmuster, der Warenzeichen, der gewerblichen Muster
und Modelle sowie hinsichtlich der Bekämpfung des unlautern Wettbewerbes
die gleichen Rechte, die die Gesetze des anderen Staaıes
den eigenen Angehörigen gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren
werden. .
Als Staatsangehörige im Sinne dieses Abkommens gelten auch die
im Niederlassungsabkommen ihnen gleichgestellten Handelsgesellschaften
und juristischen Personen.
Artikel2.
Die von deutschen Unternehmungen (Artikel 1 Abs, 2) seit dem
10. November 1922 vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingereichten
Warenzeichenanmeldungen werden als von Anfang an
rechtswirksam angesehen.
Artikel 3.
Die Staatsangehörigen jedes der vertragschließenden Teile, die bıs
zum 31. Juli 1914 auf Grund der damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen
im Gebiete des anderen Teils ein Warenzeichen eingetragen
erhalten oder zur Eintragung angemeldet hatten und die das Zeıchen
gemäß den gegenwärtig geltenden Vorschriften erneut anmelden,
können, sofern die Anmeldung bis zum Ablauf von sechs Monaten
seit dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingereicht ist, die Priorität
der ursprünglichen Anmeldung in Anspruch nehmen.
Der 8 9 Abs. 1 Nr. 1 und der 8 20 des deutschen Warenzeichengesetzes
sowie die Artikel 4 b, 6, 17 und 18 des Warenzeichengesetzes
der R, S. F, S, R. vom 10, November 1922 in Verbindung mit den Artikeln
4 und 5 des Warenzeichengesetzes der U. d. S. S. R. vom 18, Juli
1923 oder der entsprechenden Bestimmungen eines etwa neu veröffentlichten
Gesetzes der U. d. S, S, R. finden entsprechende Anwendung.
Der auf Grund dieser Vorschriften gegebene Löschungsanspruch ist
binnen neun Monaten nach Wiedereintragung des Warenzeichens bei
der zuständigen Stelle geltend zu machen. Wegen einer Benutzung des
Warenzeichens, die bis. zur Geltendmachung des Löschungsanspruchs
erfolst ist. besteht ein Anspruch auf Schadenersatz nicht,
Artikel4
Hat ein Staatsangehöriger eines der vertragschließenden Teile bis
zum Ablauf von sechs Monaten seit dem Inkrafttreten dieses Abkommens
im Gebiete des anderen Teils eine Erfindung in Übereinstimmung
mit den Gesetzen dieses Teils zum Patent angemeldet, die er in der
Zeit vom 1. August 1914 bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens be-69