Object: Taxämter oder private Schätzungen?

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Haufen werfen müsse. Diese letztere Ansicht mag übertrieben sein, 
charakteristisch ist aber, daß sie überhaupt aufzukommen vermag. 
Begründet wird — wie gesagt — diese Ansicht damit, daß die Spar 
kassen mit den Hypothekenbanken, die 10 Prozent höher beleihen 
können, sonst nicht konkurrieren könnten. 
Notwendiger Weise ergibt sich hieraus aber nun folgendes: Wenn 
feststeht, daß nur bei bestimmten Instituten mit einer gewissen Regel 
mäßigkeit Auswüchse vorkommen, dann liegt darin auch eine Korrek 
tur unserer Gedankengänge über die statistischen vergleiche zwischen 
Raufpreisen und Taxen. Wir haben dann nämlich nur für die 
öffentlichen Taxen, also für die Taxamtsschätzungen, ein gewisses 
„Mittel" ihrer Qualität, während die statistischen Ergebnisse bei den 
privaten Taxen durch eben jene Kaufpreise beeinflußt werden, 
die von Gesellschaften notiert wurden, bei denen statt der preis 
drückenden Umstände mit Recht vom Kaiserlichen Aussichts 
amt für Privatversicherung Mängel in der „Personenfrage" ver 
mutet werden. Abstrahieren wir nun unter Außerachtlassung der Ber 
liner Verhältnisse die Taxen der hiernach unsachverständigen privaten 
Schätzer oder stellen wir uns vor, daß durch irgendwelche Mittel 
der Stand der privaten Taxatoren von den nicht dazugehörigen Ele 
menten gesäubert wird, dann zeigt sich uns die private 
Taxe der öffentlichen Taxe überlegen und zwar in 
einem solchen Umfange, daß sich, wenn man davon aus 
geht, daß eine Taxe, ohne nach rechts und links zu 
sehen, ohne sich von der einen noch der anderen Rich 
tung beeinflussen zu lassen, den wahren Mert erfas 
sen soll, empfiehlt, sie nicht nur in ihrem heutigen 
Umfange gelten zu lassen, sondern dort, wo sie noch 
stiefmütterlich behandelt ist, in die ihr gebührende 
Stellung einzusetzen und sie zu schützen, wo es nur 
immer möglich ist. — — — 
Nicht nur die Taxarten, auch die Taxnarmen geben zu kriti 
schen Aeußerungen Anlaß. Hier soll nur Weniges herausgegriffen 
werden, da der Zweck dieser Zeilen im Wesentlichen auf die 
Würdigung der Taxarten gerichtet ist. 
In erster Linie möchten wir da einzelne Bedenken gegen die Grund 
sätze für die Ermittlung des Wertes inländischer städtischer Grundstücke, 
wie sie vom kaiserlichen Aufsichtsamt für Privatversicherung auf 
gestellt sind, geltsnd machen. Daß nach diesen Grundsätzen der 
Beleihungswert den mittleren Betrag aus dem von den Sach 
verständigen getrennt anzugebenden Boden- und Bauwert einer 
seits und dem Ertragswert andererseits nicht übersteigen darf und 
schließlich in der Regel zur Ermittlung des Reinertrags vom Roh 
ertrag mindestens 15 Prozent abgezogen werden sollen, birgt den 
Reim der Schablonisierung in sich. Bet Grundstücken z. B., die 
nicht ausgenutzt sind, könnte der „mittlere" Wert nach der ersteren 
dieser beiden Normen oft unter den nackten Bodenwert treten.
	        
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