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Haufen werfen müsse. Diese letztere Ansicht mag übertrieben sein,
charakteristisch ist aber, daß sie überhaupt aufzukommen vermag.
Begründet wird — wie gesagt — diese Ansicht damit, daß die Spar
kassen mit den Hypothekenbanken, die 10 Prozent höher beleihen
können, sonst nicht konkurrieren könnten.
Notwendiger Weise ergibt sich hieraus aber nun folgendes: Wenn
feststeht, daß nur bei bestimmten Instituten mit einer gewissen Regel
mäßigkeit Auswüchse vorkommen, dann liegt darin auch eine Korrek
tur unserer Gedankengänge über die statistischen vergleiche zwischen
Raufpreisen und Taxen. Wir haben dann nämlich nur für die
öffentlichen Taxen, also für die Taxamtsschätzungen, ein gewisses
„Mittel" ihrer Qualität, während die statistischen Ergebnisse bei den
privaten Taxen durch eben jene Kaufpreise beeinflußt werden,
die von Gesellschaften notiert wurden, bei denen statt der preis
drückenden Umstände mit Recht vom Kaiserlichen Aussichts
amt für Privatversicherung Mängel in der „Personenfrage" ver
mutet werden. Abstrahieren wir nun unter Außerachtlassung der Ber
liner Verhältnisse die Taxen der hiernach unsachverständigen privaten
Schätzer oder stellen wir uns vor, daß durch irgendwelche Mittel
der Stand der privaten Taxatoren von den nicht dazugehörigen Ele
menten gesäubert wird, dann zeigt sich uns die private
Taxe der öffentlichen Taxe überlegen und zwar in
einem solchen Umfange, daß sich, wenn man davon aus
geht, daß eine Taxe, ohne nach rechts und links zu
sehen, ohne sich von der einen noch der anderen Rich
tung beeinflussen zu lassen, den wahren Mert erfas
sen soll, empfiehlt, sie nicht nur in ihrem heutigen
Umfange gelten zu lassen, sondern dort, wo sie noch
stiefmütterlich behandelt ist, in die ihr gebührende
Stellung einzusetzen und sie zu schützen, wo es nur
immer möglich ist. — — —
Nicht nur die Taxarten, auch die Taxnarmen geben zu kriti
schen Aeußerungen Anlaß. Hier soll nur Weniges herausgegriffen
werden, da der Zweck dieser Zeilen im Wesentlichen auf die
Würdigung der Taxarten gerichtet ist.
In erster Linie möchten wir da einzelne Bedenken gegen die Grund
sätze für die Ermittlung des Wertes inländischer städtischer Grundstücke,
wie sie vom kaiserlichen Aufsichtsamt für Privatversicherung auf
gestellt sind, geltsnd machen. Daß nach diesen Grundsätzen der
Beleihungswert den mittleren Betrag aus dem von den Sach
verständigen getrennt anzugebenden Boden- und Bauwert einer
seits und dem Ertragswert andererseits nicht übersteigen darf und
schließlich in der Regel zur Ermittlung des Reinertrags vom Roh
ertrag mindestens 15 Prozent abgezogen werden sollen, birgt den
Reim der Schablonisierung in sich. Bet Grundstücken z. B., die
nicht ausgenutzt sind, könnte der „mittlere" Wert nach der ersteren
dieser beiden Normen oft unter den nackten Bodenwert treten.