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der Aufziehung neuer Volksgenossen, also an der
Erneuerung ihres wirklichen Volks—
vermögens hat, dadurch betätigt, daß üe Ehe—
paare, von denen beide Teile zum ersten Male hei—
raten und beide innerhalb der für gesunde Ehen
bvorteilhaften Altersgrenzen stehn, ein Aussteuer—
guthaben eröffnet, das zur Beschaffung dessen,
was man einen bürgerlichen Hausstand nennt,
ausreicht.
Das GEuthaben erleidet eine Beschränkung; es
dürfen dafür nur solche Gegenstände geliefert wer⸗
den, die dem angegebenen Zweck dienen. Eine
Liste dieser Gegenstände wird feltgestellt.
Der Mann bezieht natürlich sein bisheriges
Einkommen weiter, die Frau aber, wenn sie
nicht — was wir in diesem Fall nicht gern sehn
— in einem Beruf steht, hat wie alle das Gut—
haben, das wir den „Unterhalt“ nennen, das also
für bescheidene Ernährung, Wohnung und Klei⸗
dung eines Einzelnen ausreicht. Mann und Frau
können ihre Guthaben ohne Weiteres auf ein⸗
ander übertragen, also Wirtschaftsgeld und son—
tige Ausgaben trennen.
Bei der Geburt des ersten Kindes wird
für dieses wie für jedes folgende eine „Ausstat—
tung“ gewährt, d. h. ein Guthaben, das zu deren
Beschaffung hinreicht. Außerdem gibt es für das
Kind eine jährlich wachsende kleine Unter—
haltsrente, für die Mutter aber die Mut—
terrente, eine erhebliche Erhöhung des Unter—
halts. Die Kinderrente wächst bis zum 14. Le—
bensjahr, wo sie den Unterhalt erreicht. Schul—
unterricht ist durchweg unentgeltlich; nur soweit
Schüuler in Pension gegeben werden müssen, wird
ihr Unterhalt dazu herangezogen. Jeder, dem
von seinen Lehrern das Studieren angeraten wird,
erhält dazu eine Reihe von Jahren einen erhöhten
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