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Auslegung des Reichsmanteltarifvertrages oder eines für die Betei—
ligten —* Bertrages geltenden Lohntarifvertrages oder einer son⸗
stigen Bezirks⸗, Orts- oder Betriebsvereinbarung betreffen. In solchen
Streitigkeiten ist der Rechtsweg bis zur Erlediguͤng des Gesamtrechts
streits von den Schiedsstellen ausgeschlossen;
b) für Streitigkeiten über Abschluß oder Anderung von Gesamt⸗
vereinbarungen (insbesondere Lohntarifverträge) Gesamtinter-
essen streitigkeiten.
8 20. Entscheidungen und Schiedssprüche.
1. Die Entscheidungen der Schiedsstellen in Gesamtrechtsstreitig⸗
keiten sind bindend, wenn sie von einer Schiedsstelle zweiter Instanz
gefällt werden oder wenn gegen die Entscheidung einer Schiedsstelle
Insanz innerhalb der vorgesehenen Frist Berufung nicht ein—
gelegt wird.
2. Die Schiedssprüche in Gesamtinteressenstreitigkeiten sind bin—
dend, wenn dies vorher vereinbart war, andernfalls haben sich die
Parteien innerhalb einer Woche nach Zustellung zu erklären, ob sie
den Schiedsspruch annehmen. Erfolgt keine Erklärung, so gilt der
Schiedsspruch als angenommen. Bei der Ablehnung dann die Be—
rufungsinstanz innerhalb der für Berufungen vorgesehenen Frift an—
gerufen werden.
8 21. Aufbau der Schiedsstellen.
J.
Schiedsstellen erster Instanz sind:
1. die (örtlichen) Schiedsstellens) für kommunale Arbeitertarif—
achen, und zwar
für Gesamtrechtsstreitigkeiten aus Orts- und Betriebsverein—
barungen sowie für Gesamtinteressenstreitigkeiten über den Ab—
schluß solcher Vereinbarungen.
2. Die Bezirksschiedsstellen**) für kommunale Arbeitertarifsachen,
und zwar
für die übrigen Gesamtrechtsstreitigkeiten und Gesamtinteressen—
streitigkeiten.
II.
Berufungsinstanzen sind:
4. Die Bezirksschiedsstellen, und zwar für Berufungen gegen
Entscheidungen und Schiedssprüche der örtlichen Schiedsftellen.
2. Der Zentralausschuß für Arbeitertarifsachen der Gemeinden
und Kommungalverbände, und zwar für Berufungen gegen erst
nstanzliche Entscheidungen und Schiedssprüche der vezirks-
schiedsstellen.
* Hrtliche Schiedsstellen können für das Gebiet einer wie auch mehrerer Ge—
meinden gebildet werden; ihre Aufgaben können durch Bezirks- (örtliche) Verein⸗
barung den gesetzlichen Schlichtungsausschüssen UÜbertragen werden.
) Sofern ein Arbeitgeber einem Bezirksarbeitgeberverband nicht angehört,
ist die Bezirksschiedsstelle des Bezirks, in dem die Verwaltung (Betrieb) liegt, zu⸗
adee In Zweifelsfällen wird die zustaändige Stelle vom Zentralausfchuß
destimmt.