Full text: Reichsmanteltarifvertrag vom 21. Juni 1921 mit den vom 1. Juli 1923 an gültigen Änderungen zwischen dem Reichsarbeitgeberverband Deutscher Gemeinden und Kommunalverbände und dem Verband der Gemeinde- und Staatsarbeiter sowie dem Zentralverbande der Arbeitnehmer Öffentlicher Betriebe und Verwaltungen

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Auslegung des Reichsmanteltarifvertrages oder eines für die Betei— 
ligten —* Bertrages geltenden Lohntarifvertrages oder einer son⸗ 
stigen Bezirks⸗, Orts- oder Betriebsvereinbarung betreffen. In solchen 
Streitigkeiten ist der Rechtsweg bis zur Erlediguͤng des Gesamtrechts 
streits von den Schiedsstellen ausgeschlossen; 
b) für Streitigkeiten über Abschluß oder Anderung von Gesamt⸗ 
vereinbarungen (insbesondere Lohntarifverträge) Gesamtinter- 
essen streitigkeiten. 
8 20. Entscheidungen und Schiedssprüche. 
1. Die Entscheidungen der Schiedsstellen in Gesamtrechtsstreitig⸗ 
keiten sind bindend, wenn sie von einer Schiedsstelle zweiter Instanz 
gefällt werden oder wenn gegen die Entscheidung einer Schiedsstelle 
Insanz innerhalb der vorgesehenen Frist Berufung nicht ein— 
gelegt wird. 
2. Die Schiedssprüche in Gesamtinteressenstreitigkeiten sind bin— 
dend, wenn dies vorher vereinbart war, andernfalls haben sich die 
Parteien innerhalb einer Woche nach Zustellung zu erklären, ob sie 
den Schiedsspruch annehmen. Erfolgt keine Erklärung, so gilt der 
Schiedsspruch als angenommen. Bei der Ablehnung dann die Be— 
rufungsinstanz innerhalb der für Berufungen vorgesehenen Frift an— 
gerufen werden. 
8 21. Aufbau der Schiedsstellen. 
J. 
Schiedsstellen erster Instanz sind: 
1. die (örtlichen) Schiedsstellens) für kommunale Arbeitertarif— 
achen, und zwar 
für Gesamtrechtsstreitigkeiten aus Orts- und Betriebsverein— 
barungen sowie für Gesamtinteressenstreitigkeiten über den Ab— 
schluß solcher Vereinbarungen. 
2. Die Bezirksschiedsstellen**) für kommunale Arbeitertarifsachen, 
und zwar 
für die übrigen Gesamtrechtsstreitigkeiten und Gesamtinteressen— 
streitigkeiten. 
II. 
Berufungsinstanzen sind: 
4. Die Bezirksschiedsstellen, und zwar für Berufungen gegen 
Entscheidungen und Schiedssprüche der örtlichen Schiedsftellen. 
2. Der Zentralausschuß für Arbeitertarifsachen der Gemeinden 
und Kommungalverbände, und zwar für Berufungen gegen erst 
nstanzliche Entscheidungen und Schiedssprüche der vezirks- 
schiedsstellen. 
* Hrtliche Schiedsstellen können für das Gebiet einer wie auch mehrerer Ge— 
meinden gebildet werden; ihre Aufgaben können durch Bezirks- (örtliche) Verein⸗ 
barung den gesetzlichen Schlichtungsausschüssen UÜbertragen werden. 
) Sofern ein Arbeitgeber einem Bezirksarbeitgeberverband nicht angehört, 
ist die Bezirksschiedsstelle des Bezirks, in dem die Verwaltung (Betrieb) liegt, zu⸗ 
adee In Zweifelsfällen wird die zustaändige Stelle vom Zentralausfchuß 
destimmt.
	        
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