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b) Entscheidungen, Schiedssprüche und Beschlüsse der Schieds—
stellen, insbesondere des Zentralausschusses, von allgemeinem Inter—
esse oder größerer Bedeutung sollen in den Veröffentlichungen der be—
teiligten Organisationen bekanntgemacht werden.
Ladungen.
6. Die Parteien werden durch die Schiedsstellen oder deren Ge—
schäftsstellen zur Verhandlung der Streitsachen geladen. Sie haben
die Verhandlungsunterlagen (Schriftsätze, Tarifverträge, Lohntafeln,
Schiedssprüche usw.) in der von den Schiedsstellen oder deren Ge—
schüftsstellen geforderten Zahl einzureichen.
Parteifãhigkeit.
7. a) Bei den Verhandlungen vor den Schiedsstellen ist nur je ein
Vertreter der Parteien zur Wahrnehmung der Parteiinteressen be—
rechtigt. Darüber, ob noch andere Personen zu Auskunftszwecken zu⸗
zulassen sind, befinden die Schiedsstellen im Einzelfalle.
b) Auf Arbeitnehmerseite kann vor den Schiedsstellen als Partei
nur eine der vertragschließenden Organisationen auftreten.
8. 2) Die sächlichen Kosten des Verfahrens vor den Schiedsstellen
hat die unterliegende Partei zu tragen, sofern nicht die Schiedsstelle
eine andere Kostenverteilung für angemessen erachtet.
b) Die persönlichen Kosten tragen die an der Schiedsstelle be—
teiligten Vertragsparteien je für sich; sie sind berechtigt, diese Kosten
von der ihnen angehörigen Streitpartei einzuziehen.
c) Die Kostenentscheidung der Bezirksschiedsstelle und des Zen—
tralausschusses hat auch die Kosten der Schiedsstellen, deren Ent—
scheidung angefochten worden ist, zu umfassen.
d) Die Einziehung der Kosten erfolat von der Schiedsstelle, bei
der sie entstanden sind.
8 23. Versahren bei Berufungen.
Die Berufung gegen die Entscheidung oder den Schiedsspruch einer
Schiedsstelle erster Instanz ist binnen zwei Wochen nach Zustellung
einzulegen, und zwar bei der Schiedsstelle zweiter Instänz unter
gleichzeitiger Benachrichtigung der Schiedsstelle erster Instanz. Es
genügt, wenn die Berufung neben der Bezeichnung der Entscheidung,
gegen die sie sich richtet, die Erklärung enthält, daß gegen die Ent—
eidung Berufung eingelegt wird. Der Zeitpunkt der Zustellung
er angefochtenen Entscheidung ist anzugeben.
8 24. Vorbescheide.
Die Obmänner der Schiedsstellen, beim Zentralausschuß im Ein—
vernehmen mit den Obmännern auch die Geschäftsstelle, können ohne
mündliche Verhandlung einen Vorbescheid erlassen, insbesondere hin—
sichtlich der Zuständigkeit und der Zulässigkeit einer Berufung. Gegen
einen solchen Vorbescheid ist binnen zwei Wochen nach Zustellung der
Antrad auf Entscheidung durch die Schiedsstelle zulässid.