Full text: Reichsmanteltarifvertrag vom 21. Juni 1921 mit den vom 1. Juli 1923 an gültigen Änderungen zwischen dem Reichsarbeitgeberverband Deutscher Gemeinden und Kommunalverbände und dem Verband der Gemeinde- und Staatsarbeiter sowie dem Zentralverbande der Arbeitnehmer Öffentlicher Betriebe und Verwaltungen

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b) Entscheidungen, Schiedssprüche und Beschlüsse der Schieds— 
stellen, insbesondere des Zentralausschusses, von allgemeinem Inter— 
esse oder größerer Bedeutung sollen in den Veröffentlichungen der be— 
teiligten Organisationen bekanntgemacht werden. 
Ladungen. 
6. Die Parteien werden durch die Schiedsstellen oder deren Ge— 
schäftsstellen zur Verhandlung der Streitsachen geladen. Sie haben 
die Verhandlungsunterlagen (Schriftsätze, Tarifverträge, Lohntafeln, 
Schiedssprüche usw.) in der von den Schiedsstellen oder deren Ge— 
schüftsstellen geforderten Zahl einzureichen. 
Parteifãhigkeit. 
7. a) Bei den Verhandlungen vor den Schiedsstellen ist nur je ein 
Vertreter der Parteien zur Wahrnehmung der Parteiinteressen be— 
rechtigt. Darüber, ob noch andere Personen zu Auskunftszwecken zu⸗ 
zulassen sind, befinden die Schiedsstellen im Einzelfalle. 
b) Auf Arbeitnehmerseite kann vor den Schiedsstellen als Partei 
nur eine der vertragschließenden Organisationen auftreten. 
8. 2) Die sächlichen Kosten des Verfahrens vor den Schiedsstellen 
hat die unterliegende Partei zu tragen, sofern nicht die Schiedsstelle 
eine andere Kostenverteilung für angemessen erachtet. 
b) Die persönlichen Kosten tragen die an der Schiedsstelle be— 
teiligten Vertragsparteien je für sich; sie sind berechtigt, diese Kosten 
von der ihnen angehörigen Streitpartei einzuziehen. 
c) Die Kostenentscheidung der Bezirksschiedsstelle und des Zen— 
tralausschusses hat auch die Kosten der Schiedsstellen, deren Ent— 
scheidung angefochten worden ist, zu umfassen. 
d) Die Einziehung der Kosten erfolat von der Schiedsstelle, bei 
der sie entstanden sind. 
8 23. Versahren bei Berufungen. 
Die Berufung gegen die Entscheidung oder den Schiedsspruch einer 
Schiedsstelle erster Instanz ist binnen zwei Wochen nach Zustellung 
einzulegen, und zwar bei der Schiedsstelle zweiter Instänz unter 
gleichzeitiger Benachrichtigung der Schiedsstelle erster Instanz. Es 
genügt, wenn die Berufung neben der Bezeichnung der Entscheidung, 
gegen die sie sich richtet, die Erklärung enthält, daß gegen die Ent— 
eidung Berufung eingelegt wird. Der Zeitpunkt der Zustellung 
er angefochtenen Entscheidung ist anzugeben. 
8 24. Vorbescheide. 
Die Obmänner der Schiedsstellen, beim Zentralausschuß im Ein— 
vernehmen mit den Obmännern auch die Geschäftsstelle, können ohne 
mündliche Verhandlung einen Vorbescheid erlassen, insbesondere hin— 
sichtlich der Zuständigkeit und der Zulässigkeit einer Berufung. Gegen 
einen solchen Vorbescheid ist binnen zwei Wochen nach Zustellung der 
Antrad auf Entscheidung durch die Schiedsstelle zulässid.
	        
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