Full text: Reichsmanteltarifvertrag vom 21. Juni 1921 mit den vom 1. Juli 1923 an gültigen Änderungen zwischen dem Reichsarbeitgeberverband Deutscher Gemeinden und Kommunalverbände und dem Verband der Gemeinde- und Staatsarbeiter sowie dem Zentralverbande der Arbeitnehmer Öffentlicher Betriebe und Verwaltungen

Zu 8 2, Ziffer La. 
3. Soweit an einzelnen Orten die Arbeitszeit bisher kürzer war 
z1s im Reichsmanteltarifvertrag festgesetzt, kann der bisherige Zu—⸗ 
stand ganz oder teilweise bis zur gesetzlichen Neuregelung der Arbeits⸗ 
zeit durch Bezirks (örtliche) Vereinbarung aufrechterhalten werden. 
Falls die Reuregelung bis zum 831. Dezember 1928 nicht erfolgt ist, 
reten die Parteien unverzüglich zur Verhandlung über Durchführung 
der gesetzlichen Arbeitszeit zusammen. * 
Zu 8 2, Ziffer 10 und 8 3, Ziffer 2. 
4. Es wird festgestellt, daß unter geleisteter Arbeitszeit auch 
diejenigen Arbeitszeiten zu verstehen sind, innerhalb welcher hei un⸗ 
— Betrieb bisher das Frühstücken. Waschen ufw. ge— 
tattet war. 
Zu 8 3, differ 6d, 8 7, differ 3 und 8 9, Ziffer Le. 
5. Zum vollen Arbeitsverdienst gehören nicht einmalige Wirt— 
chaftsbeihilfen oder Teurungszulagen. Ob und inwieweit laufende 
besondere und UÜberteurungszulagen zum vollen Arbeitsverdienst ge⸗ 
zören, ist im Beairks- (Orts-) Tarif zu regeln. 
Zu 8 12. 
6. Von den Vertretern des Reichsarbeitgeberverbandes wird die 
Erklärung abgegeben, daß die Bestimmung des 8 12 nicht im Sinne 
einer rechtlich bindenden Verpflichtung aufzufassen sei. Die Arbeiter 
vertreter erklären, daß diese Auffassung zutreffend sei, daß sie aber 
die Einführung einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die 
Arbeiter von den Arbeitgebern auf Grund der fraglichen Veftim— 
nung erwarten. 
206805786517
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.