8 1. Geltungsbereich.
1. Der Reichsmanteltarifvertrag gilt für alle Arbeiter (Sohn-
empfängeryh der Mitglieder des Reichsarbeitgeberverbandes Deut—
scher Gemeinden und Kommunalverbände und der ihm angeschlossenen
Bezirksarbeitgeberverbände. Ortlicher Vereinbarung bleibt vorbehalten
die Einbeziehung solcher Personen, die zwar nicht Lohnempfänger
find, aber wirtschaftlich den Arbeitern gleichstehen.
2. a) Ausgenommen von der Geltung dieses Vertrages bleiben die
in land⸗ und Weeeeen Betrieben und im Bergbau be—
schäftigten Arbeiter sowie die Notstandsarbeiter.
b) Ausgenommen bleiben ferner die nicht vollbeschäftig-
bensowie die dor übergehend deschäftigten Ärbeiter Wer als Fagtetau—
nicht voll oder vorübergehend beschäftigt zu gelten hat, bleibt örtlicher
Bezirks⸗) Vereinbarung vorbehalten.
6) Eine aus der Eigenart der Verhältnisse in Theatern,
Schlaͤchthöfen, Bade- und Bedürfnisanstalten, Fuhrbetrieben, Tier—⸗
gärten, Gärtnereien, Friedhöfen, Pfründen, Kommunalen Stiftungen,
Kranken⸗, Armen⸗, Volksspeise- und ähnlichen Insestn und Einrich⸗
tungen sich ergebende abweichende Regelung der Bestimmungen über
Arbeitszeit, Lohn und Überstunden kann dürch Bezirks- oder örtliche
Vereinbarung festgesetzt werden.
d) Die Vereinbarung eines besonderen Reichsmanteltarifvertrages
für die Straßenarbeiter und Straßenwärter der Kreiss, Provingial-
und Staatsstraßenverwaltungen wird vorbehalten. Bis zum Abschluß
dieses Vertrages bewendet es bei dem Zustande des 80. Juni 10823.
3. Mitglieder des Reichsarbeitgeberverbandes Deutscher Gemeinden
und Kommunalverbände oder der ihm angeschlossenen Bezirksarbeit—
geberverbünde, die bereits vor Inkrafttreten dieses Vertrages an
Sondertarifverträgen von Arbeitgeberverbänden der Gas-, Wasser⸗
oder Elektrizitätswerke beteiligt waren, sind berechtigt, sich bis zum
30. Juni 1924 an den Sondertarifverträgen dieser Arbeitaeberverbände
zu beteiligen.
4. Arbeiter eines durch den Reichsarbeitgeberverband vertretenen
Arbeitgebers, die durch eine der vertragschließenden Arbeiterorganisa⸗
ion vertreten werden, haben auch ohne besondere örtliche Festsetzung
oder Vereinbarung rechtlichen Anspruch auf die Leistungen aus diesem
Veltrage, sofern nicht Ziffer 2 und 3 in Frage kommen.
Vgl.
Protokotl⸗
erklärung2
8 2. Arbeitszeit. Val
1. a) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt durchschnittlich für den pro dlou.
Tag 8 Stunden — oder bei dienstplanmäßiger Regelung — in der erklärungs
Zakenderwoche 48 Stunden ausschließlich der Vausen.