Full text: Reichsmanteltarifvertrag vom 21. Juni 1921 mit den vom 1. Juli 1923 an gültigen Änderungen zwischen dem Reichsarbeitgeberverband Deutscher Gemeinden und Kommunalverbände und dem Verband der Gemeinde- und Staatsarbeiter sowie dem Zentralverbande der Arbeitnehmer Öffentlicher Betriebe und Verwaltungen

8 1. Geltungsbereich. 
1. Der Reichsmanteltarifvertrag gilt für alle Arbeiter (Sohn- 
empfängeryh der Mitglieder des Reichsarbeitgeberverbandes Deut— 
scher Gemeinden und Kommunalverbände und der ihm angeschlossenen 
Bezirksarbeitgeberverbände. Ortlicher Vereinbarung bleibt vorbehalten 
die Einbeziehung solcher Personen, die zwar nicht Lohnempfänger 
find, aber wirtschaftlich den Arbeitern gleichstehen. 
2. a) Ausgenommen von der Geltung dieses Vertrages bleiben die 
in land⸗ und Weeeeen Betrieben und im Bergbau be— 
schäftigten Arbeiter sowie die Notstandsarbeiter. 
b) Ausgenommen bleiben ferner die nicht vollbeschäftig- 
bensowie die dor übergehend deschäftigten Ärbeiter Wer als Fagtetau— 
nicht voll oder vorübergehend beschäftigt zu gelten hat, bleibt örtlicher 
Bezirks⸗) Vereinbarung vorbehalten. 
6) Eine aus der Eigenart der Verhältnisse in Theatern, 
Schlaͤchthöfen, Bade- und Bedürfnisanstalten, Fuhrbetrieben, Tier—⸗ 
gärten, Gärtnereien, Friedhöfen, Pfründen, Kommunalen Stiftungen, 
Kranken⸗, Armen⸗, Volksspeise- und ähnlichen Insestn und Einrich⸗ 
tungen sich ergebende abweichende Regelung der Bestimmungen über 
Arbeitszeit, Lohn und Überstunden kann dürch Bezirks- oder örtliche 
Vereinbarung festgesetzt werden. 
d) Die Vereinbarung eines besonderen Reichsmanteltarifvertrages 
für die Straßenarbeiter und Straßenwärter der Kreiss, Provingial- 
und Staatsstraßenverwaltungen wird vorbehalten. Bis zum Abschluß 
dieses Vertrages bewendet es bei dem Zustande des 80. Juni 10823. 
3. Mitglieder des Reichsarbeitgeberverbandes Deutscher Gemeinden 
und Kommunalverbände oder der ihm angeschlossenen Bezirksarbeit— 
geberverbünde, die bereits vor Inkrafttreten dieses Vertrages an 
Sondertarifverträgen von Arbeitgeberverbänden der Gas-, Wasser⸗ 
oder Elektrizitätswerke beteiligt waren, sind berechtigt, sich bis zum 
30. Juni 1924 an den Sondertarifverträgen dieser Arbeitaeberverbände 
zu beteiligen. 
4. Arbeiter eines durch den Reichsarbeitgeberverband vertretenen 
Arbeitgebers, die durch eine der vertragschließenden Arbeiterorganisa⸗ 
ion vertreten werden, haben auch ohne besondere örtliche Festsetzung 
oder Vereinbarung rechtlichen Anspruch auf die Leistungen aus diesem 
Veltrage, sofern nicht Ziffer 2 und 3 in Frage kommen. 
Vgl. 
Protokotl⸗ 
erklärung2 
8 2. Arbeitszeit. Val 
1. a) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt durchschnittlich für den pro dlou. 
Tag 8 Stunden — oder bei dienstplanmäßiger Regelung — in der erklärungs 
Zakenderwoche 48 Stunden ausschließlich der Vausen.
	        
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