Full text: Reichsmanteltarifvertrag vom 21. Juni 1921 mit den vom 1. Juli 1923 an gültigen Änderungen zwischen dem Reichsarbeitgeberverband Deutscher Gemeinden und Kommunalverbände und dem Verband der Gemeinde- und Staatsarbeiter sowie dem Zentralverbande der Arbeitnehmer Öffentlicher Betriebe und Verwaltungen

b) Soweit Dienstbereitschaft in erheblichem Umfange in Frage 
Aneh Ped die Arbeitszeit durch Bezirks- (örtliche) Vereinbarungen 
festgestellt. 
vgl. c) Die Arbeitszeit bei Wechselschichten, deren Einrichtung 
Proͤtdioll. im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu vereinbaren ist, beträgt 
rklärung 4 bis zu 566 Stunden. 
d) Jeder Arbeiter ist verpflichtet, die Arbeitszeit pünktlich ein— 
zuhalten. 
2. Die Einführung der durchgehenden Arbeitszeit bleibt örtlicher 
Bezirks⸗) Vereinbarung vorbehalten. 
3. An den Tagen vor Weihnachten, Neujahr, Ostern und Pfingsten 
kann durch örtliche (Bezirks-) Vereinbarung die Arbeitszeit ohne 
Lohnkürzung bis auf 6 Stunden herabgesetzt werden. 
4. Jeder Arbeiter muß wöchentlich eine zusammenhängende Ruhe— 
pause von mindestens 36 Stunden erhalten. 
5. Im Falle der gesetzlichen Neuregelung der Arbeitszeit treten 
die Parteien zur Neuregelung der Bestimmungen über die Arbeits— 
zeit zusammen. Kommt keine Vereinbarung zustande, so entscheidet 
der — 
883 bis 5. Löhne. 
83. 
1. Die Löhne und die Lohnzahltage werden durch örtliche Verein; 
barung, wo Bezirksarbeitgeberverbände bestehen, durch Bezirkstarif⸗ 
verträge geregelt. 
inh deinbarimgen über vom Zeitlohn abweichende Lohnsysteme sind 
zulässig. 
—*8 2. Bezahlt wird nur die geleistete Arbeitszeit, soweit nicht in 
Alarung diesem Vertrage ein anderes bestimmt ist. 
3. Bei der Festsetzung der Löhne ist der Wert der sozialen Ein— 
richtungen (888 bis 13) entsprechend zu berücksichtigen. Bei denjenigen 
Arbeitern, welche Sachbezüge (Wohnung, Beköstigung, Dienstkleidung) 
erhalten, vermindern si die Lohnsätze um den Wert der Sachbezüge, 
die höchstens zum Selbstkostenpreis eingesetzt werden dürfen. Schutz- 
kleidung wird, soweit sie erforderlich ist, unentgeltlich geliefert. 
4. Zum Grundlohn sollen Lohnsteigerungen kommen in den hier⸗ 
für vorgesehenen Zwischenräumen, die jedoch nicht länger sein sollen, 
als höchstens ein Jahr. Der Höchstlohn muß spätestens in 5 Jahren 
erreicht sein. Ubergangsbestimmungen, insbesondere hinsichtlich der 
Anrechnung bereits zurückgelegter Dienstzeit, bleiben örtlicher (Be— 
zirks) Vereinbarung vorbehalten. 
5. Die Beiträge zur Sozialversicherung werden von den Arbeit— 
gebern und Arbeistern zu eee Anteilen entrichtet. 
6. a) Für dienstplanmäßige Nachtarbeit kann bezirklich (örtlich) 
ein Zuschlag gewährt werden; er darf 10 Prozent nicht überschreiten. 
Diese Bestimmung bezieht sich auf diejenigen Bezirke (Orte), in denen 
vr 8 ein Zuschlag für dienstplanmäßige Nachtarbeit ge— 
wöhrt wurde.
	        
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