Full text: Reichsmanteltarifvertrag vom 21. Juni 1921 mit den vom 1. Juli 1923 an gültigen Änderungen zwischen dem Reichsarbeitgeberverband Deutscher Gemeinden und Kommunalverbände und dem Verband der Gemeinde- und Staatsarbeiter sowie dem Zentralverbande der Arbeitnehmer Öffentlicher Betriebe und Verwaltungen

b) Die Zahlung eines Zuschlages für Nachtarbeit, die weder dienst⸗ 
planmäßig nach Überstundenarbeit ist, bleibt örtlicher (Bezirks⸗) Ver— 
einbarung vorbehalten. 
c) Für Sonntagsarbeit ist ein Zuschlag von 50 Prozent zu ver—⸗ 
güten. 
d) Die Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit sind nach dem vollen —* 
Arbeitsverdienst ohne Kinder- und Hausstandszulagen zu berechnen elaenn 
84. 
1. Für Arbeiter, welche infolge von Invalidität oder Unfall in 
ihrer Erwerbsfähigkeit erheblich beschränkt sind, kann der Lohn im 
Einzelfalle besonders vereinbart werden. 
2. Die Entlohnung der Kriegsbeschädigten erfolgt nach den gesetz— 
lichen Bestimmungen. 
8 5. 
1. Die Weiterzahlung des Lohnes in Fällen vorübergehen— 
der Unterbrechung oder Einschränkung der Arbeit aus 
Gründen, die außerhalb der Person des Arbeiters liegen, richtet sich 
nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Lohnzahlung über die 
Dauer der geseßlichen Kündigungsfrist hinaus findet nicht statt. Die 
Bezüge aus der Erwerbslosenfürsorge sind anzurechnen. Der Arbeiter 
muß eine ihm angebotene, seinen Kräften entsprechende andere 
Arbeit annehmen. 
2. Ein Fernbleiben von der Arbeit ist nur nach vor— 
heriger Erlaubnis gestattet. Kann diese nicht rechtzeitig eingeholt 
werden, z. B. bei plößlicher Erkrankung des Arbeiters oder bei einem 
Ereignis in der Familie, das ihn persönlich in Anspruch nimmt (Ent— 
bindungen, schwere Krankheit, Todesfall), so ist die Betriebsverwal— 
tung unverzüglich zu benächrichtigen. 
88 6 und 7. Überstunden. 
86. 
1. Im Bedarfsfalle, über dessen Vorliegen der Arbeitgeber ent⸗ 
cheidet, ist jeder Arbeiter verpflichtet, auch über die festgesetzte Arbeits- 
zeit hinaus zu arbeiten. Es ist darauf zu halten, daß die hierfür in 
Betracht kommenden Arbeiter abwechselnd zu Überstunden heran— 
gezogen werden. 
2. Uberstunden, deren Notwendigkeit voraussehbar ist, werden 
aesene bis zum Eintritt der Mittaaspause des betreffenden Tages 
angesagt. 
87. 
1. Als Überstunden gelten die Arbeitsstunden, die über die nach 
z 2, Ziffer J1 vereinbarte tägliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit 
hinausgehen. 
2. Nach einer Überstundenarbeit von mehr als 2 Stunden ist 
eine viertelstündige, von mehr als 3 Stunden eine halbstündige 
Pause zu gewähren, die als Arbeitszeit zu rechnen ist.
	        
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