b) Die Zahlung eines Zuschlages für Nachtarbeit, die weder dienst⸗
planmäßig nach Überstundenarbeit ist, bleibt örtlicher (Bezirks⸗) Ver—
einbarung vorbehalten.
c) Für Sonntagsarbeit ist ein Zuschlag von 50 Prozent zu ver—⸗
güten.
d) Die Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit sind nach dem vollen —*
Arbeitsverdienst ohne Kinder- und Hausstandszulagen zu berechnen elaenn
84.
1. Für Arbeiter, welche infolge von Invalidität oder Unfall in
ihrer Erwerbsfähigkeit erheblich beschränkt sind, kann der Lohn im
Einzelfalle besonders vereinbart werden.
2. Die Entlohnung der Kriegsbeschädigten erfolgt nach den gesetz—
lichen Bestimmungen.
8 5.
1. Die Weiterzahlung des Lohnes in Fällen vorübergehen—
der Unterbrechung oder Einschränkung der Arbeit aus
Gründen, die außerhalb der Person des Arbeiters liegen, richtet sich
nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Lohnzahlung über die
Dauer der geseßlichen Kündigungsfrist hinaus findet nicht statt. Die
Bezüge aus der Erwerbslosenfürsorge sind anzurechnen. Der Arbeiter
muß eine ihm angebotene, seinen Kräften entsprechende andere
Arbeit annehmen.
2. Ein Fernbleiben von der Arbeit ist nur nach vor—
heriger Erlaubnis gestattet. Kann diese nicht rechtzeitig eingeholt
werden, z. B. bei plößlicher Erkrankung des Arbeiters oder bei einem
Ereignis in der Familie, das ihn persönlich in Anspruch nimmt (Ent—
bindungen, schwere Krankheit, Todesfall), so ist die Betriebsverwal—
tung unverzüglich zu benächrichtigen.
88 6 und 7. Überstunden.
86.
1. Im Bedarfsfalle, über dessen Vorliegen der Arbeitgeber ent⸗
cheidet, ist jeder Arbeiter verpflichtet, auch über die festgesetzte Arbeits-
zeit hinaus zu arbeiten. Es ist darauf zu halten, daß die hierfür in
Betracht kommenden Arbeiter abwechselnd zu Überstunden heran—
gezogen werden.
2. Uberstunden, deren Notwendigkeit voraussehbar ist, werden
aesene bis zum Eintritt der Mittaaspause des betreffenden Tages
angesagt.
87.
1. Als Überstunden gelten die Arbeitsstunden, die über die nach
z 2, Ziffer J1 vereinbarte tägliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit
hinausgehen.
2. Nach einer Überstundenarbeit von mehr als 2 Stunden ist
eine viertelstündige, von mehr als 3 Stunden eine halbstündige
Pause zu gewähren, die als Arbeitszeit zu rechnen ist.