zur Zeit nur das Kaliwerk Wilhelmshall⸗Oelsburg, dessen Feldbesitz auf
sttaatlicher Ueberlassung beruht, die auf Grund des Staatsvorbehalts er—
folgt ist. (Dgl. Kanzow, Grundzüge der braunschw. Industrie, Wirtschaftswiss.
Hesellschaft, Beiträge Heft 6 S. 22, 27, 31.)
Auf Grund des 8 38 der Durchf.Vorschriften vom 18. 7. 1919 zum
Kaliw.⸗Gesetz vom 24. 4. 1919 sind die Kaliwerke in einer einzigen Ver—⸗
triebsgemeinschaft, dem Kalifyndikat G. m. b. B. in Berlin vereinigt (S. 19).
Die Steinsalzwerke haben sich auf Grund freier Vereinbarung zu einem
Steinsalzsyndikat unter der Firma Verkaufsvereinigung deutscher Stein—
salzwerke G. m. b. B. in Berlin zusammengeschlossen.
Für die Kohlenbergwerke sind durch das Kohlenwirtschafts⸗Ges. vom
23. 3. 1919 und die dazu erlassenen Ausf.⸗Bestimmungen vom 21. 8. 1919
(RGBi. 1349) eine Anzahl von Syndikaten vorgesehen. Auf Grund des 88
der Ausf.Best. sind zur Errichtung von Kohlensyndikaten 11 Bergbaubezirke
gebildet. Das Niedersächsische Kohlensyndikat G. m. b. B. in Hannover
ümfaßt den Bezirk des Steinkohlenbergbaues von Obernkirchen, Barsing⸗
hausen, Ibbenbüren und den benachbarten Steinkohlenbergwerken. Für
den Bezirk des mitteldeutschen Braunkohlenbergbaues westlich der Elbe
einschließlich des Kohlenbergbaues bei Kassel ist das Mitteldeutsche Braun—
kohlenspndikat G. m. b. B. in Leipzig errichtet. Diesem gehören auch die
Braunschweigischen Braunkohlenwerke an.
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