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III. Strafrecht.
das Wesen des Diebstahls teilt, sind bei ihm ähnliche und zum Teil dieselben Quali—
fikationen hervorgehoben: Raub mit Waffen, Bandenro ub, Straͤßenraub, Raub zur Nacht⸗
zeit, Raub im ersten Rückfall (F 250).
Bei Steigerung der Gewaltanwendung treten ebenfalls Straferhöhungen ein, und
zwar für den Fall, daß der Täter sein Opfer marterte oder derart behandelte, daß es
eine schwere Körperverletzung erlitt oder starb (8 251).
2. Mundraub. Eine Abart von Diebstahl und Unterschlagung ist der als bloße
Übertretung behandelte Mundraub (8 870 Nras St.G.B.). Er setzt die Entwendung
von Nahrungs- oder Genußmitteln voraus, — eine Beschränkung, welche die Verhängung
seiner milden Strafe bei Entwendung von Brennmaterialien, Zierpflanzen oder Heilmitteln
eider ausschließt. Als geringfügiges Delikt greift er nur bei Entwendung geringwertiger
Sachen Platz. Die Absicht des Täters muß auf alsbaldigen Verbrauch durch ihn
elbst oder einen anderen gerichtet sein.
3. Ein besonderes Delikt ist auch der Forst-und Felddieb stahl, dessen Regelung
der Landesgesetzgebung überlassen ist (52 E.St.G.B.). Objekt dieser Entwendung sind nur
unverarbeitete Bodenerzeugnisse. Es erscheint also die Abfuhr einer aufgeschichteten Klafter
Holz nicht als Forst-, sondern als gemeiner Diebstahl.
4. Weitere Abarten des Diebstahls sind u. a. der sog. Futterdiebstahl ( 370 Nr.
5), unbefugte Wegnahme von Erde, Steinen, Rasen u. s. w. (8 370 Nr. 2 St. G. B.),
Aneignung von verschossener Munition (8 291 St. G.B.).
b) Sachbeschädigungen.
In gleicher Weise wie die Eigentumsdelikte haben die Sachbeschädigungen (88 308 ff.
St.G. B.) körperliche Sachen zum Gegenstand des Verbrechens. Über den Begriff der Sache
— D unbeweglich sein kann, keine anderen Grundsätze als
beim Diebstahl. Insbesondere kommt es nicht auf den Geld- oder Tauschwert an. Was
den Sachbeschädigungen ein eigentümliches Gepräge gibt, ist die Art der verbrecherischen
Tätigkeit, die in Beschädigung oder Zerstörung besteht. Eine solche Tätigkeit läuft nun
bei vielen Delikten mit unter, namentlich bei denen, welche mit Gewalt an Sachen be⸗
gangen werden. Soweit dies der Fall ist, kommt die Sachbeschädigung nicht befonders
in Betracht. Sie ist mithin ein Aushilfsdelikt, das nur so weil vescht“ als'es vigt in
einem anderen Delikt aufgeht.
Die eventuell bis zur Zerstörung sich steigernde Beschädigung besteht in der Ver—
etzung der Unversehrtheit einer Sache. Demnach ist das Fliegenlassen einer fremden
Drossel keine Sachbeschädigung.
Die Verletzung der Integrität ist nicht Verletzung der Substanz der Sache, so
daß auch in der Zerlegung einer Maschine in ihre einzelnen Teile eine Sachbeschädigung
liegen kann.
Jene allein macht nun noch nicht strafbar, — es muß eine Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit hinzukommen. Darum ist die Korrektur eines entstellenden Druckfehlers
wohl in einem Prachtband, aber nicht in einem wissenschaftlichen Werke als Sachbeschädiaung
zu betrachten.
Die Art der beschädigten Sache ist im allgemeinen gleichgültig. Sie wird nur nach
zwei Richtungen von Bedeutung. Einmal ist die Zerstörung von Bauwerken (8 306
St.G.B.), sodann die Beschädigung von Sachen, welche der Allgemeinheit dienen,
wie gottesdienstliche Gegenstände, Denkmäler, Verschönerungsanlagen, unter besondere
Strafe gestellt (F 804 St. G.B.). In letzterem Falle ist zugleich der Hauptgrundsatz der
Sachbeschädigung, daß sie sich gegen fremdes Eigentum richten muß, verlassen. Es
bann sich also der Gärtner, der von seinen eigenen Blumen, mit denen die Beete der
städtischen Anlagen bepflanzt sind, eine abschneidet, der Sachbeschädigung schuldig machen.