Object: Die obligatorische Krankenversicherung

ERSTER TEIL 
Jie Versicherung gegen Krankheit und gegen Invalidität durch 
dasselbe Gesetz geregelt wird. 
Da der Anspruch auf Invalidenrente von der Erfüllung einer 
zweijährigen Wartezeit abhängt, muss den früher Pflichtver- 
sicherten, die die Wartezeit erfüllt haben, jede mögliche Er- 
leichterung und insbesondere eine lange Frist für die Aufrecht- 
erhaltung ihrer Rechte gewährt werden. In andern Ländern dagegen 
mit besonderer Krankenversicherung, in der ja die Wartezeit, 
sofern. eine solche überhaupt besteht, sehr kurz ist, kann man 
nicht die gleichen Gründe zur Rechtfertigung einer langen Frist für 
Jie Beitrittserklärung geltend machen. 
Im übrigen sehen die britischen und irländischen Systeme in 
jedem Falle die Aufrechterhaltung der Versicherung während 
12 Monate, von dem Datum ab gerechnet, zu dem die Beitrags- 
pflicht aufhörte, vor; es ist natürlich, dass die Versicherten über 
eine gleiche Frist verfügen müssen, um sich zu entscheiden, ob 
sie ihre erworbenen Rechte freiwillig aufrechterhalten wollen. oder 
aicht. 
Sind die früher Pflichtversicherten einmal zur freiwilligen Weiter- 
versicherung zugelassen, so behalten sie ihre Eigenschaft als 
Versicherte unter allen Umständen, sofern sie das Land nicht ver- 
lassen und ihre Beiträge regelmässig entrichten. Im Falle der 
Nichtentrichtung der Beiträge wahren im allgemeinen die Gesetze 
den Versicherten ihre Ansprüche während einer bestimmten 
Frist. Sie beträgt in Deutschland, Frankreich (Elsass-Lothringen), 
Oesterreich und in Polen vier Wochen. In. Grossbritannien gelten 
die Gründe, welche die besonders lange Frist für die Beitrittser- 
klärung rechtfertigen, in gleicher Weise für diese Frist. Aus diesem 
Grunde ist sie auf 12 Monate erstreckt worden. 
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QARPLBSTVERSICHERUNG 
Der Kreis der versicherungsfreien Personen besteht zu einem 
Teil aus Unterhaltsberechtigten, die durch die Versicherung des 
Familienhauptes geschützt sind oder geschützt werden können. 
Zu einem anderen Teil besteht er aus Personen, die ein Einkommen 
beziehen, welches nicht aus ihrer gegenwärtigen Berufstätigkeit 
herrührt, und drittens aus selbständigen Arbeitern und gewissen 
Lohnarbeitern, die aus irgendeinem Grund. nicht der Zwangsver- 
sicherung unterliegen. Diese beiden letzten Arbeitergruppen, 
Lohnarbeiter wie selbständige Arbeiter, welche ihr Einkommen 
aus ihrer Arbeit schöpfen, sind im Krankheitsfall auf die Ver-
	        
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