ERSTER TEIL
Jie Versicherung gegen Krankheit und gegen Invalidität durch
dasselbe Gesetz geregelt wird.
Da der Anspruch auf Invalidenrente von der Erfüllung einer
zweijährigen Wartezeit abhängt, muss den früher Pflichtver-
sicherten, die die Wartezeit erfüllt haben, jede mögliche Er-
leichterung und insbesondere eine lange Frist für die Aufrecht-
erhaltung ihrer Rechte gewährt werden. In andern Ländern dagegen
mit besonderer Krankenversicherung, in der ja die Wartezeit,
sofern. eine solche überhaupt besteht, sehr kurz ist, kann man
nicht die gleichen Gründe zur Rechtfertigung einer langen Frist für
Jie Beitrittserklärung geltend machen.
Im übrigen sehen die britischen und irländischen Systeme in
jedem Falle die Aufrechterhaltung der Versicherung während
12 Monate, von dem Datum ab gerechnet, zu dem die Beitrags-
pflicht aufhörte, vor; es ist natürlich, dass die Versicherten über
eine gleiche Frist verfügen müssen, um sich zu entscheiden, ob
sie ihre erworbenen Rechte freiwillig aufrechterhalten wollen. oder
aicht.
Sind die früher Pflichtversicherten einmal zur freiwilligen Weiter-
versicherung zugelassen, so behalten sie ihre Eigenschaft als
Versicherte unter allen Umständen, sofern sie das Land nicht ver-
lassen und ihre Beiträge regelmässig entrichten. Im Falle der
Nichtentrichtung der Beiträge wahren im allgemeinen die Gesetze
den Versicherten ihre Ansprüche während einer bestimmten
Frist. Sie beträgt in Deutschland, Frankreich (Elsass-Lothringen),
Oesterreich und in Polen vier Wochen. In. Grossbritannien gelten
die Gründe, welche die besonders lange Frist für die Beitrittser-
klärung rechtfertigen, in gleicher Weise für diese Frist. Aus diesem
Grunde ist sie auf 12 Monate erstreckt worden.
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QARPLBSTVERSICHERUNG
Der Kreis der versicherungsfreien Personen besteht zu einem
Teil aus Unterhaltsberechtigten, die durch die Versicherung des
Familienhauptes geschützt sind oder geschützt werden können.
Zu einem anderen Teil besteht er aus Personen, die ein Einkommen
beziehen, welches nicht aus ihrer gegenwärtigen Berufstätigkeit
herrührt, und drittens aus selbständigen Arbeitern und gewissen
Lohnarbeitern, die aus irgendeinem Grund. nicht der Zwangsver-
sicherung unterliegen. Diese beiden letzten Arbeitergruppen,
Lohnarbeiter wie selbständige Arbeiter, welche ihr Einkommen
aus ihrer Arbeit schöpfen, sind im Krankheitsfall auf die Ver-