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Erwin Respondek,
Nach den Gesetzen der Bankliquidität zu urteilen, ist somit der
Gesamt-Status als durchaus fest anzusprechen, und der große Gold
bestand ermöglicht eine gewisse Elastizität in der Notenemission. Das
Notenkontingent selbst stellt hier kein Hindernis dar, da es durch einen
einfachen gesetzlichen Akt aus dem Wege geräumt oder wenigstens
verkleinert werden kann.
Auf dieser Grundlage ruhte die Bank von Frankreich als sie durch
den Krieg vor die ihr gewohnheitsmäßig zugedachten finanziellen Kriegs
arbeiten gestellt wurde.
Eine Zentralnotenbank hat nach den Ansichten einer Richtung
der Banktheoretiker 1 ) im Kriege drei Hauptaufgaben zu erfüllen. Sie hat
1. die Mittel zur Kriegführung vorzustrecken bis eine Kriegs
anleihe auf legbar ist,
2. Ersatzgelder für das thesaurierte Geld zu schaffen und das mög
licherweise wankende Kreditgebäude zu stützen,
3. die Währung vor Entwertung zu schützen und zu stabilisieren.
Es ist nun für eine Notenbank nicht schwer, die beiden ersten Auf
gaben mit Hilfe ihrer Noten zu lösen und allen Anforderungen der fi
nanziellen Kriegführung, des Geldumlaufs und des Kreditverkehrs
zu genügen. Sie wird zur Ausgabe von Noten ermächtigt und erwirbt
sich durch ihre allseitige, segensreiche Hilfe Dank und Lobsprüche.
In der Aufrechterhaltung der heimischen Valuta dagegen wirken andere
Faktoren regelnd mit und sie können bisweilen zu einem Hindernis
bei der Ausübung der ersten Arbeiten werden.
Als sich die Bank von Frankreich unmittelbar nach Kriegsausbruch
in den Dienst des Staates stellte und ihre Aufgaben als Kriegsbank
für Staat und Privatwirtschaft auf dem Wege der uneingeschränkten
Notenemission zu lösen suchte, war es klar, daß sie diese schwierigen
und wichtigen Arbeiten ohne irgendwelche Erleichterungen und Er
weiterungen ihrer bankgesetzlichen Bestimmungen und Statuten nicht
würde leisten können.
Besondere gesetzliche Maßnahmen mußten ihr das letzte Rüstzeug
für die neue Arbeit geben. Durch das Finanz-Gesetz vom 4. August
1914 erhielt die Notenbank die ersten notwendig erscheinenden Werk
zeuge.
Am 29. Dezember 1911 wurde die Grenze, bis zu der die Bank von
Frankreich ihre Noten ausgeben durfte, auf 6800 Mill. Frcs. festgesetzt.
Das Finanzgesetz vom 4. August 1914 erhöhte das Notenkontingent
auf 12 000 Mill. Frcs.
Für das französische Zentralnoteninstitut bestehen keinerlei Vor
schriften über die Deckung ihrer umlaufenden Noten in Metall oder Gold.
Ob und wie sie gedeckt werden, ist also dem Ermessen der Notenbank
verwaltung überlassen. Daher kann das Notenkontingent durch den
x ) P1 e n g e, J., Von der Diskontpolitik zur Herrschaft über den Geldmarkt. Berlin
1913. — Rießer, J., Finanzielle Kriegsrüstung und Kriegführung. Jena 1913. —
Lansburgh, A., Die Bank 1914/15. Berlin.