fullscreen: Frankreichs Bank- und Finanzwirtschaft im Kriege

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Erwin Respondek, 
Nach den Gesetzen der Bankliquidität zu urteilen, ist somit der 
Gesamt-Status als durchaus fest anzusprechen, und der große Gold 
bestand ermöglicht eine gewisse Elastizität in der Notenemission. Das 
Notenkontingent selbst stellt hier kein Hindernis dar, da es durch einen 
einfachen gesetzlichen Akt aus dem Wege geräumt oder wenigstens 
verkleinert werden kann. 
Auf dieser Grundlage ruhte die Bank von Frankreich als sie durch 
den Krieg vor die ihr gewohnheitsmäßig zugedachten finanziellen Kriegs 
arbeiten gestellt wurde. 
Eine Zentralnotenbank hat nach den Ansichten einer Richtung 
der Banktheoretiker 1 ) im Kriege drei Hauptaufgaben zu erfüllen. Sie hat 
1. die Mittel zur Kriegführung vorzustrecken bis eine Kriegs 
anleihe auf legbar ist, 
2. Ersatzgelder für das thesaurierte Geld zu schaffen und das mög 
licherweise wankende Kreditgebäude zu stützen, 
3. die Währung vor Entwertung zu schützen und zu stabilisieren. 
Es ist nun für eine Notenbank nicht schwer, die beiden ersten Auf 
gaben mit Hilfe ihrer Noten zu lösen und allen Anforderungen der fi 
nanziellen Kriegführung, des Geldumlaufs und des Kreditverkehrs 
zu genügen. Sie wird zur Ausgabe von Noten ermächtigt und erwirbt 
sich durch ihre allseitige, segensreiche Hilfe Dank und Lobsprüche. 
In der Aufrechterhaltung der heimischen Valuta dagegen wirken andere 
Faktoren regelnd mit und sie können bisweilen zu einem Hindernis 
bei der Ausübung der ersten Arbeiten werden. 
Als sich die Bank von Frankreich unmittelbar nach Kriegsausbruch 
in den Dienst des Staates stellte und ihre Aufgaben als Kriegsbank 
für Staat und Privatwirtschaft auf dem Wege der uneingeschränkten 
Notenemission zu lösen suchte, war es klar, daß sie diese schwierigen 
und wichtigen Arbeiten ohne irgendwelche Erleichterungen und Er 
weiterungen ihrer bankgesetzlichen Bestimmungen und Statuten nicht 
würde leisten können. 
Besondere gesetzliche Maßnahmen mußten ihr das letzte Rüstzeug 
für die neue Arbeit geben. Durch das Finanz-Gesetz vom 4. August 
1914 erhielt die Notenbank die ersten notwendig erscheinenden Werk 
zeuge. 
Am 29. Dezember 1911 wurde die Grenze, bis zu der die Bank von 
Frankreich ihre Noten ausgeben durfte, auf 6800 Mill. Frcs. festgesetzt. 
Das Finanzgesetz vom 4. August 1914 erhöhte das Notenkontingent 
auf 12 000 Mill. Frcs. 
Für das französische Zentralnoteninstitut bestehen keinerlei Vor 
schriften über die Deckung ihrer umlaufenden Noten in Metall oder Gold. 
Ob und wie sie gedeckt werden, ist also dem Ermessen der Notenbank 
verwaltung überlassen. Daher kann das Notenkontingent durch den 
x ) P1 e n g e, J., Von der Diskontpolitik zur Herrschaft über den Geldmarkt. Berlin 
1913. — Rießer, J., Finanzielle Kriegsrüstung und Kriegführung. Jena 1913. — 
Lansburgh, A., Die Bank 1914/15. Berlin.
	        
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