ger Archiv für Gesetzgͤbung und Rechtsprechung, Jahrgang 1926,
Nr. Seite 88—02.) Die Begründung sagt unter anderem: Eine
udviduelle oder spezielle Abmachung prävaliert demnach dem Kollek⸗
lippertrage und die gegenteilige Anschauung, daß es angeblich den
guten Silten und dem sogialen Empfinden widersprechen würde, wenn
der Dienstgeber durch eine besondere Verrinbarung den Dienstnehmer
der Vorteile aus dem Kollektippertrage berauben könnte, ist keines—
falls berechtigt, sie enthält in sich selbst eine Kontradiktion: Ist eine
Vereinbarung zustandegekommen, so hat der Dienstnehmer einge—
willigt und da kann nicht behauptet werden, daß ihn der Dienstoeber
der Vorteile beraubt hat.
In österreich hat der Kollektivpertrag durch das Gesetz vom
18. Dezember 1918, St. G. Bl. Nr. 16 seine Regekung gefunden; in
Deutschland ist die Herausgabe eines Tarifgesetzes in Aussicht genom—
men, sehr wichtige Einzelfragen erscheinen hier bereits geregelt durch
die Verordnung vom 23. Dezember 1918 (novelliert unterm 31. Mai
1920 und 28. Jänner 1928).
Der sehr bedeutsame Rechtssatz, den der Plenarbeschlaß des
dechoslowakischen Obersten Gerichtes aufgestellt hat, vom 24. Novem⸗
ber 19025, 31. 5344 praes. wird hier zu Lande die Gesetzgebung zur
Voschleunigung der gesetzlichen Regelung dieser so wichtigen Frage
drangen. Die gesetzliche Regelung der Frage der Zulässigkeit der Ab—
dingbarkeit der Kollektivoerträge dürfte bei uns in derselben Richtung
bor sich gehen, in der diese Frage in der reichssdeutschen Verordnung
dom 28. Tezember 1918 gelöst ist. Die erwähnte reichsdeutsche Ver—⸗
ordnung sieht vor die Unabdingbarkeit und allgemeine Verbindlichkeit
der Tatisperträge. Kaskel (Arbeitsrecht, Seite 17) sagt hierüber:
AUn-bdingbarkelit bedeutet die bindende Geltung des Tarifvertrages
fuͤr die Beleiligten derart, daß eine Abweichung („ein Abdingen“) vom
Inhalte des Tarifvertrages im Einzelarbeitsvertrage ausgeschlossen
ifi. Die Unabdingbarkeit bedeutet aber nicht nur, daß die Tarif—⸗
normen zwingend find, da ein Verstoß gegen zwingende Rechtsvor⸗
schriften lediglich Nichtigkeit zur Folge haͤtte. Infolge der Unabding
baͤrkeit haben vielmehr alle laufenden wie künftig abzuschließenden
Einzelarbeitsverträge schlechthin( „automatisch“) einen tarifmäßigen
Inhalt, selbst wenn ihr Wortlaut vom Tarifpertrage abweicht. Aus⸗
nahmen von diesem Grundsatz bestehen nur, sofern der Tarifvertrag
abweichende Bestimmungen selbst zuläßt, sowie zugunsten der Arbeit—
weer— für die der Tarifvertrad also lediglich Mindestbedingungen
enfthält.“
Voraussetzungen für den Abschluß eines Kollektivvertrages sind!
die Tarifberechtigung der abschließenden Parteien, d. h. deren Be
kechtigung zum Abschlusse; die Satzungen der in Betracht kommenden