DIE GILDE DER AUSRUFEK
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Ludwig VII. von Frankreich verfügte durch ein Edikt
aus dem Jahre 1141, daß in der Provinz Berry bloß ı2 Ausrufer
bestehen dürfen, und umschrieb gleichzeitig strenge ihre Funk-
tionen; Philipp August verordnete im Jahre 1258, daß alle
Ausrufer (sergeant a verge) einer eigenen Berufsvereinigung
anzugehören hätten.
Abb. 3. Londoner Ausrufer.
(Englischer Holzschnitt aus dem Tahre 1608.)
The Assizes of Jerusalem, in welchem das Zivilrecht
des gesamten zivilisierten Europa im 12. und 13. Jahrhundert
kodifiziert ist, enthalten die Vorschrift, daß nur durch die
behördlich, zugelassenen Ausrufer und auf die vorge-
schriebene Art Verkäufe, Versteigerungen u. dgl. ausgerufen
werden dürfen. Im Falle des Ausrufens durch andere Personen
oder in anderer Form sollen die Waren verfallen sein und der
Ausrufer in die Gewalt der Lokalbehörde gelangen.
_Die Regierungen sowie die geistliche und weltliche
Gesetzgebung benützten seit der ältesten Zeit in ausgiebigem
Ausmaße das Ausrufen, um die Aufmerksamkeit der Allge-
meinheit auf ihre Vorschriften und Gesetze zu lenken. Im