Full text: Das Reichsmietengesetz in der ab 16.2.1928 gültigen Fassung

Bisherige Fassung des Reichs- Ab 16. Februar 1928 gültige Fassung 
mietengesetzes. des Reichsmietengesetzes. 
ortsüblichen Mietzins ab, so hat das Mieteinigungsamt auf An- 
trag eines Vertragsteils als Friedensmiete den ortsüblichen 
Mietzins festzusetzen. (2) Das gleiche gilt für Gebäude und Ge- 
bäudeteile, die nach dem 1. Juli 1914 bezugsfertig geworden 
oder in erheblicher Weise baulich verändert sind oder zu 
wesentlich anderen Zwecken verwendet werden, sofern diese 
Umstände einen abweichenden Mietzins rechtfertigen. (3) Als 
ortsüblich ist der Mietzins anzusehen, der für die mit dem 
1. Juli 1914 beginnende Zeit in der Gemeinde für Räume 
gleicher, Art und Lage regelmäßig vereinbart war. (4) Bei Bau- 
ten, deren Fertigstellung in der Zeit vom 1. Juli 1914 bis zum 
30. Juni 1918 erfolgte, hat das Mieteinigungsamt die Friedens- 
miete in der Höhe festzusetzen, welche. den gegen die Friedens- 
zeit erhöhten Baukosten entspricht. 
V. Stehen in einem Gebäude die Friedensmieten der einzel- 
nen Wohnungen oder Räume in einem offenbaren Mißverhält- 
nisse zueinander, so hat das Mieteinigungsamt auf Antrag eines 
Vertragsteils die Friedensmieten innerhalb ihres Gesamtbetrags 
gegeneinander auszugleichen. (2) Für das Wertverhältnis ist 
die Ortsüblichkeit am 1. Juli 1914 maßgebend. 
VL Der ortsübliche Mietzins ist nach Abs, 4 auch dann fest- 
zusetzen, wenn eine Festsetzung des ortsüblichen Mietzinses auf 
Grund landesrechtlicher Vorschriften erfolst war. 
8 3. 
I. Zu der Grundmiete ($ 2 Abs, 1} treten Zuschläge für 
die Steigerung der Zinsen einer in der Vorkriegszeit vor- 
handenen Belastung des damaligen Grundstückswerts, so- 
weit die Belastung in dem Bezirke, für den der Zuschlag 
festgesetzt wird, allgemein üblich war, und die Steigerung 
der Kosten für die Erneuerung dieser Belastung, 
2, die Betriebskosten, 
3. die Kosten für laufende Instandsetzungsarbeiten. 
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II. Die Zuschläge zu 2 und 3 müssen der jeweiligen Höhe 
der Betriebskosten und der Kosten für laufende Instandsetzungs- 
arbeiten Rechnung- tragen. (2) Sie sind in Hundertsätzen der 
Grundmiete festzusetzen und können nach Gruppen und Klassen 
von Mieträumen abgsestuflt werden. 
Ss 4. 
IL Betriebskosten sind für das Haus zu entrichtende Steuern, 
öffentliche Abgaben, Versicherungsgebühren, Verwaltungskosten 
und ähnliche Unkosten. 
IL Die Kosten der Heizstoffe für Sammelheizung und Warm- 
wasserversorgung und die von der obersten Landesbehörde nach 
S$ 2 Abs1 Satz 3 bestimmten Nebenleistungen sind nicht zu be- 
rücksichtigen. 
8 5. 
Als laufende Instandsetzungsarbeiten gelten nicht die voll- 
ständige Erneuerung der Dachrinnen und Ablaufrohre, das Um- 
decken des Daches. der Abputz oder Anstrich des Hauses im
	        
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