Full text: Das Reichsmietengesetz in der ab 16.2.1928 gültigen Fassung

Bisherige Fassung des Reichs- Ab 16. Februar 1928 gültige Fassung 
mietengesetzes. des Reichsmietengesetzes, 
wie über die Einrichtung sowie die Verwendung des Haus- 
kontos. {6} Sie kann insbesondere anordnen, daß die Mieter 
den Zuschlag nicht an den Vermieter, sondern unmittelbar au 
das Hauskonto einzuzahlen haben. (7) Ist eine solche Anord- 
nung getroffen, so erlischt insoweit der Anspruch des Ver- 
mieters auf Zahlung des Zuschlags. (8) 8 6 Abs. 4 findet An- 
wendung, 
Il. Die oberste Landesbehörde kann ferner anordnen, daß 
der Vermieter für nicht vermietete Räume sowie für Räume, für 
welche nicht die gesetzliche Miete zu zahlen ist, den ent- 
sprechenden Betrag auf das Hauskonto einzuzahlen hat, (2) 
S 6 Abs. 4 findet Anwendung, 
Il. Gemeinden und Gemeindeverbände können mit Zu- 
stimmung der obersten Landesbehörde einen Ausgleichsfonds 
einrichten, aus dem für große Instandsetzungsarbeiten, die mit 
den im Abs,1 bestimmten Zuschlägen nicht gedeckt werden 
können, an wirtschaftlich Schwache Beihilfen nach billigem Er- 
messen gewährt werden. (2) Die Mittel hierzu sind durch einen 
besonderen Zuschlag zu dem nach den $S 6, 9 des Gesetzes über 
die Erhebung einer Abgabe zur Förderung des Wohnungsbaues 
vom 26. Juni 1921 (Reichsgesetzbl. S, 773) den Gemeinden (Ge- 
meindeverbänden} zufließenden Zuschlag zu der Abgabe zur 
Förderung des Wohnungsbaues zu beschaffen, (3} Die oberste 
Landesbehörde kann die Höhe des Zuschlags bestimmen, sie 
kann ferner nähere Vorschriften über die Verwaltung und Ver- 
wendung der Mittel erlassen. (4) Ueber einen Antrag auf Ge- 
währung von Mitteln aus dem Ausgleichsfonds ist unter Hin- 
zuziehung von Vermieter- und Mietervertretern zu entscheiden, 
(5) Sind örtliche Vermieter- und Mietervereinigungen vorhan- 
den, so sind die von diesen benannten Vertreter zu hören. 
(6) Der Ausgleichsfonds ist steuerfrei. 
IV. Mit Zustimmung des Reichsarbeitsministers kann die 
oberste Landesbehörde Ausnahmen von dem Grundsatz des 
Abs. 1 zulassen. (2) Soweit eine solche Ausnahme zugelassen 
ist, ist auf Antrag eines Vertragsteils vom Mieteinigungsamt 
ein Zuschlag unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Ge- 
bäudes für eine im Einzelfalle seit Oktober 1920 ausgeführte 
oder in den nächsten zwölf Monaten erforderlich werdende 
große Instandsetzungsarbeit zu bestimmen. 
8 8. 
Läßt der Vermieter trotz Aufforderung durch die Ge- 
meindebehörde eine notwendige große Instandsetzungsarbeit 
innerhalb einer angemessenen, von der Gemeindebehörde bei der 
Aufforderung zu bestimmenden Frist nicht ausführen, so ist die 
Gemeindebehörde berechtigt, die Arbeit selbst vorzunehmen. 
2) Im Falle des 8 7 Abs. 1 kann die Gemeindebehörde die erforder- 
lichen Mittel von dem Hauskonto in Anspruch nehmen. (3) Im 
Falle des $ 7 Abs.4 ist sie zur Stellung des Antrags bei dem 
Mieteinigungsamte berechtigt. (4) Das Mieteinigungsamt kann 
anordnen, daß die Mieter den Zuschlag nicht an den Ver- 
mieter, sondern an die Gemeindebehörde zu entrichten haben: 
ist eine solche Anordnung getroffen, so erlischt insoweit de:
	        
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