Bisherige Fassung des Reichs- Ab 16. Februar 1928 gültige Fassung
mietengesetzes. des Reichsmietengesetzes,
wie über die Einrichtung sowie die Verwendung des Haus-
kontos. {6} Sie kann insbesondere anordnen, daß die Mieter
den Zuschlag nicht an den Vermieter, sondern unmittelbar au
das Hauskonto einzuzahlen haben. (7) Ist eine solche Anord-
nung getroffen, so erlischt insoweit der Anspruch des Ver-
mieters auf Zahlung des Zuschlags. (8) 8 6 Abs. 4 findet An-
wendung,
Il. Die oberste Landesbehörde kann ferner anordnen, daß
der Vermieter für nicht vermietete Räume sowie für Räume, für
welche nicht die gesetzliche Miete zu zahlen ist, den ent-
sprechenden Betrag auf das Hauskonto einzuzahlen hat, (2)
S 6 Abs. 4 findet Anwendung,
Il. Gemeinden und Gemeindeverbände können mit Zu-
stimmung der obersten Landesbehörde einen Ausgleichsfonds
einrichten, aus dem für große Instandsetzungsarbeiten, die mit
den im Abs,1 bestimmten Zuschlägen nicht gedeckt werden
können, an wirtschaftlich Schwache Beihilfen nach billigem Er-
messen gewährt werden. (2) Die Mittel hierzu sind durch einen
besonderen Zuschlag zu dem nach den $S 6, 9 des Gesetzes über
die Erhebung einer Abgabe zur Förderung des Wohnungsbaues
vom 26. Juni 1921 (Reichsgesetzbl. S, 773) den Gemeinden (Ge-
meindeverbänden} zufließenden Zuschlag zu der Abgabe zur
Förderung des Wohnungsbaues zu beschaffen, (3} Die oberste
Landesbehörde kann die Höhe des Zuschlags bestimmen, sie
kann ferner nähere Vorschriften über die Verwaltung und Ver-
wendung der Mittel erlassen. (4) Ueber einen Antrag auf Ge-
währung von Mitteln aus dem Ausgleichsfonds ist unter Hin-
zuziehung von Vermieter- und Mietervertretern zu entscheiden,
(5) Sind örtliche Vermieter- und Mietervereinigungen vorhan-
den, so sind die von diesen benannten Vertreter zu hören.
(6) Der Ausgleichsfonds ist steuerfrei.
IV. Mit Zustimmung des Reichsarbeitsministers kann die
oberste Landesbehörde Ausnahmen von dem Grundsatz des
Abs. 1 zulassen. (2) Soweit eine solche Ausnahme zugelassen
ist, ist auf Antrag eines Vertragsteils vom Mieteinigungsamt
ein Zuschlag unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Ge-
bäudes für eine im Einzelfalle seit Oktober 1920 ausgeführte
oder in den nächsten zwölf Monaten erforderlich werdende
große Instandsetzungsarbeit zu bestimmen.
8 8.
Läßt der Vermieter trotz Aufforderung durch die Ge-
meindebehörde eine notwendige große Instandsetzungsarbeit
innerhalb einer angemessenen, von der Gemeindebehörde bei der
Aufforderung zu bestimmenden Frist nicht ausführen, so ist die
Gemeindebehörde berechtigt, die Arbeit selbst vorzunehmen.
2) Im Falle des 8 7 Abs. 1 kann die Gemeindebehörde die erforder-
lichen Mittel von dem Hauskonto in Anspruch nehmen. (3) Im
Falle des $ 7 Abs.4 ist sie zur Stellung des Antrags bei dem
Mieteinigungsamte berechtigt. (4) Das Mieteinigungsamt kann
anordnen, daß die Mieter den Zuschlag nicht an den Ver-
mieter, sondern an die Gemeindebehörde zu entrichten haben:
ist eine solche Anordnung getroffen, so erlischt insoweit de: