Full text: Das Reichsmietengesetz in der ab 16.2.1928 gültigen Fassung

Bisherige Fassung des Reichs- Ab 16. Februar 1928 gültige Fassung 
mietengesetzes. des Reichsmietengesetzesi 
ist, minderbemittelten Familien oder Per- 
sonen gesunde und zweckmäßig eingerichtete 
Wohnungen in eigens erbauten oder ange- 
kauften Häusern zu billigen Preisen zu ver- 
schaffen, und bei denen die unter Ziffer 1 
des Abschnitts „Befreiungen‘” der Nr.1 des 
Tarifs zum Reichsstempelgesetze vom 3 Juli 
1913 (Reichsgesetzbl. S. 639) in der Fassung 
des Gesetzes zur Aenderung des Reichs- 
stempelgesetzes vom 26. Juli 1918 (Reichs- 
gesetzbl, S. 799) aufseführten Voraussetzun- 
gen vorliegen; soweit derartige Gesell- 
schaften und Genossenschaften einem Revi- 
sionsverbande nicht angehören, entscheidet 
die oberste Landesbehörde, ob die in dem 
ersten Halbsatz genannten Voraussetzungen 
zutreffen. 
JS 
schließlich darauf gerichtet ist, minder- 
vemittelten Familien oder Perspnen gesunde x 
und zweckmäßig eingerithiete Wohnungen: 
in eigens erbauten oder Wngekauften Häus 
sern zu billigen Preisen zu verschaffen, and 
bei denen die unter Ziffer 1 des. Abschnitts 
‚Befreiungen‘‘ der Nr. 1 des Tarifs zum 
Reichsstempelgesetze vom 3. Juli 1913 
‚Reichsgesetzbl, S. 639) in der Fassung des 
Gesetzes zur Aenderung des Reichsstempel- 
jesetzes vom 26. Juli 1918 (Reichsgesetzbl 
S. 799) aufgeführten Voraussetzungen vor- 
liegen; das Vorliegen dieser Eriordernisse 
wird durch eine Bescheinigung der obersten 
Landesbehörde nachgewiesen. 
HN. Auf Neubauten, die mit Zuschüsten aus den für die 
Wiederherstellung der während .des Krieges zerstörten Ge- 
biete bereitgestellten Mitteln errichtet sind, finden die Vor- 
schriften dieses Gesetzes Anwendung. 
Mietervertretuns., ; 
S 17. 
IL Die Mieter eines Hauses sind berechtigt, einen oder 
mehrere von ihnen mit ihrer Vertretung in Mietangelegenheiten 
zu beauftragen (Mietervertretung, Vertrauensmann der Mieter. 
Mieterausschuß}. 
IL Die Mietervertretung soll das Einvernehmen zwischen 
den Mietern und dem Vermieter fördern. (2) Jeder Beteiligte soll 
sich in Streitfällen, insbesondere vor Anrufung des Mieteini- 
gungsamts, zunächst an die Mietervertretung, soweit eine solche 
vorhanden, wenden; diese soll den Sachverhalt nach Möglichkeit 
klären und eine gütliche Einigung herbeizuführen suchen. (3) Die 
Mietervertretung ist ferner befugt, die nach S 6 zulässigen An- 
träge neben dem Mieter oder an seiner Stelle zu stellen. (4) In 
den Fällen des $ 7 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 soll vor der 
Entscheidung über einen Antrag des Vermieters die Mieterver- 
tretung gehört werden, (5) Im Falle des 8 7 Abs.3 kann die 
oberste Landesbehörde bestimmen, daß die Mietervertretung die 
Auszahlung von Mitteln beantragen kann. (6) Für Mieträume 
mit .Sammelheizung und Warmwasserversorgung kann von der 
obersten Landesbehörde bestimmt werden, daß der Vermieter 
die Kosten der Heizstoffe einer zu diesem Zwecke nach näherer 
Anordnung der obersten Landesbehörde zu bildenden Mieterver- 
tretung nachzuweisen hat und daß dieser ein Mitwirkungs- und 
Aufsichtsrecht bei Beschaffung, Lagerung und Verwenduns der 
Heizstoffe zusteht. 
HL Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hat die Mieter- 
vertretung dahin zu wirken, daß die Vertragsteile Forderungen 
und Maßnahmen unterlassen, welche die gemeinsamen Inter- 
essen der Vertragsteile oder das Gemeininteresse schädigen.
	        
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