in schweizerischen Goldmünzen;
in Goldbarren und fremden Goldmünzen, be—
rechnet zum gesetzlichen Münzfuß unter Abzug der
Prägegebühr;:
in Wechseln, Schecks usw.
Art. 19, neuer Absatz: Die Mindestdeckung soll
vorzugsweise aus schweizerischen Goldmünzen be⸗
stehen; sie ist ausschließlich im Inland aufzube⸗
wahren.
Art. WW: Die Nationalbank ist zur Einlösung
ihrer Noten zum Nennwert in schweizerischen
Goldmünzen sofort auf Vorweisung verpflichtet:
a) an ihren Sitzen in Bern und Zürich in je⸗
dem Betrag,
b) bei den Zweiganstalten und Agenturen, so—
weit die Barbestände und die eigenen Geldbedürf⸗
nisse es gestatten, jedenfalls aber innerhalb der
Frist, die ausreicht, die nötigen Einlösungsmittel
von der Hauptkasse in Bern kommen zu lassen.
Der Einlsösungsdienst ist den Bedürfnissen der
Plätze entsprechend einzurichten.
Unter besondern Umständen, namentlich wenn
Gefahr besteht, daß durch starken Abfluß von Gold⸗
münzen ins Ausland ihre Goldreserve übermäßig
geschwächt werden könnte, ist die Nationalbank er—
machtigt, die Einlssung nach ihrer Wahl auch vor—
zunehmen, entweder:
1. in Goldbarren zur gesetzlichen Münzparität
0der
2. in Golddevisen (Schecks oder Auszahlung)
in Höhe des in Gold umgerechneten jeweiligen
Marktwertes der betreffenden Währung, jedoch zu
keinem höhern Kurse als dem Exportpunkt für
schweizerische Goldmünzen entspricht.
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