Full text: Übergang zur Goldwährung

in schweizerischen Goldmünzen; 
in Goldbarren und fremden Goldmünzen, be— 
rechnet zum gesetzlichen Münzfuß unter Abzug der 
Prägegebühr;: 
in Wechseln, Schecks usw. 
Art. 19, neuer Absatz: Die Mindestdeckung soll 
vorzugsweise aus schweizerischen Goldmünzen be⸗ 
stehen; sie ist ausschließlich im Inland aufzube⸗ 
wahren. 
Art. WW: Die Nationalbank ist zur Einlösung 
ihrer Noten zum Nennwert in schweizerischen 
Goldmünzen sofort auf Vorweisung verpflichtet: 
a) an ihren Sitzen in Bern und Zürich in je⸗ 
dem Betrag, 
b) bei den Zweiganstalten und Agenturen, so— 
weit die Barbestände und die eigenen Geldbedürf⸗ 
nisse es gestatten, jedenfalls aber innerhalb der 
Frist, die ausreicht, die nötigen Einlösungsmittel 
von der Hauptkasse in Bern kommen zu lassen. 
Der Einlsösungsdienst ist den Bedürfnissen der 
Plätze entsprechend einzurichten. 
Unter besondern Umständen, namentlich wenn 
Gefahr besteht, daß durch starken Abfluß von Gold⸗ 
münzen ins Ausland ihre Goldreserve übermäßig 
geschwächt werden könnte, ist die Nationalbank er— 
machtigt, die Einlssung nach ihrer Wahl auch vor— 
zunehmen, entweder: 
1. in Goldbarren zur gesetzlichen Münzparität 
0der 
2. in Golddevisen (Schecks oder Auszahlung) 
in Höhe des in Gold umgerechneten jeweiligen 
Marktwertes der betreffenden Währung, jedoch zu 
keinem höhern Kurse als dem Exportpunkt für 
schweizerische Goldmünzen entspricht. 
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