Full text: Übergang zur Goldwährung

1. Die Notwendigkeit der Neuordnung. 
Als im Sommer 1914 der Weltkrieg herein— 
brach, war unser Geldwesen bestimmt durch die 
Zugehörigkeit der Schweiz zur Lateinischen 
Münzunion, durch einige von den Münzunions⸗ 
verträgen nicht berührte Vorschriften der 
eigenen Münzgesetzgebung sowie durch das 
Nationalbankgesetz. Unbeschränkt gesetzliches 
Zahlungsmittel waren ausschließlich die in den 
Münzunionsverträgen bezeichneten Goldstücke 
und silbernen Fünffrankenstücke. Die jederzeit 
einlösbaren Noten der Nationalbank spielten 
als Umlaufsmittel zwar die Hauptrolle, waren 
jedoch ohne gesetzlichen Annahmezwang. 
Am 30. Juli 1914 erklärte der Bundesrat als 
vorsorgliche Maßnahme „zum Schutze des Gold⸗ 
schatzes und der Emissionskraft der National⸗ 
bank“ für die Banknoten der Nationalbank den 
„gesetzlichen Kurs“; infolgedessen gelte jede 
Zahlung mit diesen Banknoten im Lande als 
rechtsgültig erfolgt. Und ferner bestimmte der 
Erlaß, die Nationalbank sei „von der Verpflich⸗ 
tung enthoben, die Banknoten gegen Metallgeld 
einzulösen; dagegen bleibe sie verpflichtet, die 
gesetzliche Deckung der Noten in vollem Umfangqe 
aufrecht zu erhalten“.
	        
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