1. Die Notwendigkeit der Neuordnung.
Als im Sommer 1914 der Weltkrieg herein—
brach, war unser Geldwesen bestimmt durch die
Zugehörigkeit der Schweiz zur Lateinischen
Münzunion, durch einige von den Münzunions⸗
verträgen nicht berührte Vorschriften der
eigenen Münzgesetzgebung sowie durch das
Nationalbankgesetz. Unbeschränkt gesetzliches
Zahlungsmittel waren ausschließlich die in den
Münzunionsverträgen bezeichneten Goldstücke
und silbernen Fünffrankenstücke. Die jederzeit
einlösbaren Noten der Nationalbank spielten
als Umlaufsmittel zwar die Hauptrolle, waren
jedoch ohne gesetzlichen Annahmezwang.
Am 30. Juli 1914 erklärte der Bundesrat als
vorsorgliche Maßnahme „zum Schutze des Gold⸗
schatzes und der Emissionskraft der National⸗
bank“ für die Banknoten der Nationalbank den
„gesetzlichen Kurs“; infolgedessen gelte jede
Zahlung mit diesen Banknoten im Lande als
rechtsgültig erfolgt. Und ferner bestimmte der
Erlaß, die Nationalbank sei „von der Verpflich⸗
tung enthoben, die Banknoten gegen Metallgeld
einzulösen; dagegen bleibe sie verpflichtet, die
gesetzliche Deckung der Noten in vollem Umfangqe
aufrecht zu erhalten“.