Der Bundesrat verband mit der von der
Bundesberfassung (Art. 396) für „Notlagen in
striegszeiten“ vorgesehenen „Rechtsvberbindlich—
keit für die Annahme von Banknoten“ somit
durch bloße Interpretation die Aufhebung der
Noteneinlösung. Er verfügte über den Wort—⸗
laut der Verfassung hinaus den eigentlichen
Zwangskurs der Banknoten, der zweifellos den
Schöpfern der Verfassung für solche Notlagen
im Sinne gelegen, bei der Redaktion des Ver—⸗
fassungstextes aber nicht die genaue Bezeich—
nung erhalten hatte.
Der Noterlaß vom 30. Juli 1914 änderte
unsere Geldvberfassung mit einem Schlage voll⸗
ständig. Der Zwangskurs der Banknoten ließ
das vollwertige Metallgeld verschwinden, an
Stelle des metallenen setzte er den papierenen
Wertmesser, an Stelle der Metallwährung die
Papierwährung. Wohl hieß es in dem Erlaß,
daß die Bank trotz der Aufhebung der Einlösung
berpflichtet bleibe, „die gesetzliche Deckung der
Noten in vollem Umfang aufrecht zu erhalten“.
Die Verhältnisse erwiesen sich jedoch wie ander⸗
wärts auch bei uns stärker als die bessere
Einsicht. Es kam die starke Beanspruchung der
Bank durch den Staat, die es der Bank zeitweise
unmöglich machte, einer ungünstigen Ent—⸗
wicklung des Wechselkurses wirksam zu begeg⸗
nen. Gleich den andern Valuten, wenn auch
unter der Gunst der Verhältnisse in geringerem
Maße, war die schweizerische Valuta den
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