Full text: Übergang zur Goldwährung

Der Bundesrat verband mit der von der 
Bundesberfassung (Art. 396) für „Notlagen in 
striegszeiten“ vorgesehenen „Rechtsvberbindlich— 
keit für die Annahme von Banknoten“ somit 
durch bloße Interpretation die Aufhebung der 
Noteneinlösung. Er verfügte über den Wort—⸗ 
laut der Verfassung hinaus den eigentlichen 
Zwangskurs der Banknoten, der zweifellos den 
Schöpfern der Verfassung für solche Notlagen 
im Sinne gelegen, bei der Redaktion des Ver—⸗ 
fassungstextes aber nicht die genaue Bezeich— 
nung erhalten hatte. 
Der Noterlaß vom 30. Juli 1914 änderte 
unsere Geldvberfassung mit einem Schlage voll⸗ 
ständig. Der Zwangskurs der Banknoten ließ 
das vollwertige Metallgeld verschwinden, an 
Stelle des metallenen setzte er den papierenen 
Wertmesser, an Stelle der Metallwährung die 
Papierwährung. Wohl hieß es in dem Erlaß, 
daß die Bank trotz der Aufhebung der Einlösung 
berpflichtet bleibe, „die gesetzliche Deckung der 
Noten in vollem Umfang aufrecht zu erhalten“. 
Die Verhältnisse erwiesen sich jedoch wie ander⸗ 
wärts auch bei uns stärker als die bessere 
Einsicht. Es kam die starke Beanspruchung der 
Bank durch den Staat, die es der Bank zeitweise 
unmöglich machte, einer ungünstigen Ent—⸗ 
wicklung des Wechselkurses wirksam zu begeg⸗ 
nen. Gleich den andern Valuten, wenn auch 
unter der Gunst der Verhältnisse in geringerem 
Maße, war die schweizerische Valuta den 
7
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.