218
II. „Und haben darumb allen und yeglichen, die dann das Aerzt
und Perkwerkh in den benannten Herrschaften und Landt-Gerichten
suchen wellen und werden, samentliche und sonderliche erlaubt
und erlauben in (ihnen) auch das wissentlich mit dem Brief von
Dato desselben die nächsten zehen ganze Jar also das sy
. . das Bergwerk und Aerzt in den benannten unsern Herrschaften,
und in den benannten zehn Jarn, mit allen Freiheiten und Gnaden
suechen und arbeiten sollen und mögen, als das Aerzt zu Schwaz
gefreit ist.“
Daß für die nämlichen Landesteile im Laufe weniger Jahre von
neuem die Bergbaufreiheit vom Landes- und Regalherrn gegeben wird,
findet seine Erklärung darin, daß die Bergwerke unzählige Male wegen
Nichtbauhafthaltung an den Landesherrn zurückfielen. Meist waren die
Abgaben zu hoch, als daß die Bergbaubetreibenden bei nicht sehr
günstigen Anbrüchen ihre Rechnung bei dem Betriebe fanden. In
Verbindung hiermit steht, daß in unzähligen Bergfreiheiten zugleich die
Zehntfreiheit auf einige Zeit versprochen wird, damit nur überhaupt erst
wieder die Bergwerke in Betrieb gesetzt werden.
8. Im Jahre 1467 vergönnten und erlaubten die Herzoge von Bayern
dem Schultheißen Grünreuter und seiner Gesellschaft, die er dazu nimmt, in
ihren Ländern, zu Ober- und Niederbayern, allenthalben Gold- und
Silbererz zu suchen und zu gewinnen unter den Freiheiten, die auf den
Bergwerken um Ratenberg stattfinden K
9. Bergordnung Herzog Ludwigs des Reichen von Bayern für
Ratenberg vom Jahre 1463 1 2 .
Nach § 1 soll, so befiehlt der Herzog, keiner unserer Bergrichter
eine Grube mehr verleihen, ohne unsere besondere Erlaubnis und Befehl.
Was er aber — § 2 — auf Befehl des Landesherrn verleiht, da soll er
von Stund an den Beliehenen ihre Schnur und Gerechtigkeit geben und
alsdann Pflöcke einschlagen wie Bergwerksrecht ist. — § 2. — Die ver
liehenen Gruben sind in ein Bergbuch einzutragen. — §3. — Verlassene Baue
können beliebig weiter verliehen werden. Sie gehören nicht jedem
Okkupanten und können auch dem Nichtokkupanten verliehen werden,
— § 25. — Wer einen neuen Fund macht, der am Tage liegt, dem solle
man Feldbaue verleihen und des Herzogs Sohn soll ein Neunteil davon
haben.
10. In demselben Jahre stellten die Herzoge Johann und Siegmund
1 Lori S. 56.
2 Lori S. 57 ff.