Einer anderen wichtigen Aufgabe der Betriebsräte sei noch
gedacht, der „Mitwirkung zur Aufrechterhaltung der Ordnung und
Disziplin im Betrieb“. Diese Aufgabe war um so schwieriger, als
ihrer praktischen Durchführung veraltete Arbeitsordnungen im
Wege standen, deren endgültige Beseitigung vorerst nur zu einem
Teil gelang und erst mit der Ausarbeitung einer „Musterarbeits—
ordnung“ auf-einen gangbaren Weg geleitet wurde. Die Erfüllung
dieser Pflicht gestaltete sich insbesondere in jenen Betrieben
schwierig, in denen es entweder an einer einheitlichen Organi—
sation mangelte oder in welchen sich politische Gegensätze hinderlich
in den Weg stellten. Dazu kam anfänglich in manchen Fällen auch
das Unverständnis der im Betrieb Beschäftigten, welche die An—
ordnungen der Betriebsräte als Bütteldienste gegenüber dem
Unternehmer bezeichneten, obzwar der Gesetzgeber alles andere als
eine solche Auffassung hervorrufen wollte.
Schwere Konflikte lösten einzelne Elemente aus, die es
sich nicht genug daran sein ließen, den Anschluß an die Organi—
sation zu verweigern und ihre politische Gegnerschaft offenkundig
darzutun, sondern sich in schweren Beschimpfungen gegen die
Majorität ergingen. Es sei nur an den markanten Fall in der
Brotfabrik Mendl (Wien) erinnert, der durch einen bemerkens⸗
werten, den Fall in sogialwirtschaftlicher Hinsicht charakteri—
sierenden Schiedsspruch des Einigungsamtes in befriedigender
Art zur Austiragung g'elangte. Diesem Schiedsspruch gebührt be—
sondere Beachtung, weil eine Lücke des Gesetzes in geschickter
Weise überbrückt wurde.
Eine tiefgreifende, für die gesamte Volkswirtschaft bedeu⸗
tungsvolle Arbeit haben die Betriebsräte durch die Anteilnahme
an der Heranbildung der Lehrlinge beziehungsweise der ge—
gebenen Anregungen zur Schaffung eigener Lehrwerkstätten inner⸗
halb der Großbetriebe geleistet. Nicht bloß dadurch, daß sie sich
Im die Art der Ausbildung, Besuch der Fortbildungsschulen und
dergleichen kümmerten, sondern gleichzeitig für die Wahrung der
Rechte der Lehrlinge, wie rechtzeitige Aufdingung, Freisprechung,
Lohn- und Urlaubsansprüche, eintraten. Allerdings muß auch die
Tendenz festgestellt werden, die darauf abzielte, die Zahl der Lehr—
linge, insbesondere in Zeiten der Krise, zu beschränken.
Eine ähnliche Tendenz kam in der Bemühung der Betriebs⸗
räte zum Ausdruck, auf die Einstellung und Entlassung von
Dienstnehmern Einfluß zu gewinnen. Eine derartige Betätigung
ist mit Ausnahme besonderer Gründe im Gesetz paragraphenmäßig
nicht vorgezeichnet. Die Erfüllung aller Pflichten bedingt aber
geradezu ein folches Recht, das gewiß nicht als ein Diktat auf—
gefaßt werden darf. Zielbewußte Betriebsräte haben sich bei diesen
Bestrebungen immer nur von den Beweggründen des Gesetzes
leiten lassen. Es wäre kein unbilliges Verlangen, wenn einzelne