Full text : 10 Jahre Wiederaufbau

üisse des Besitzes noch des Eigentümers der Grundstücke
 Rücksicht genommen hat. Demgegenüber berägt
 die Ertragssteuer bei Handel und Gewerbe durchschnittlich
 höchstens 4%, soweit es sich nicht um der
öffentlichen Rechnungslegung unterworfene Körperschaften
 handelt. Da außerdem die Grundsteuer als
einzige Steuer neben der Gebäudesteuer umlageoflichtig
 ist, ergibt sich, daß der Haushalt der Länder,
aber noch mehr der Haushalt der Bezirke und Ge-Neinden
 größtenteils durch Umlagen, die von der
Landwirtschaft getragen sind, bestritten wird. Die
dedurch gegebene Gesamtbelastung der österreichi-Chen
 Landwirtschaft steigt von Jahr zu Jahr an, da
die Bedürfnisse der autonomen Haushalte stets größer
werden. Es muß daher auf diesem Gebiet Wandel
zeschaffen werden, der einerseits dadurch herbeigeführt
 werden kann, daß die Ertragsanteile der
Länder und Gemeinden an den vom Bunde ein-3ehobenen
 direkten und indirekten Steuern vergrößert
werden und daß anderseits auch die Möglichkeit geschaffen
 wird, zu andern Steuern als den Realsteuern,
Zuschläge zugunsten der autonomen GebietskörpersChaften
 einzuheben. Es kann unmöglich der heutige
Zustand aufrecht erhalten bleiben, daß alle Mitglieder
ler verschiedenen autonomen Gebietskörperschaften,
Nsbesondere der Gemeinden und Bezirke, in gleichem
Ausmaß Einfluß auf die Verwaltung und Budgetietung
 dieser Körperschaften nehmen können, während
ihre Lasten überwiegend vom Realbesitze getragen
werden,
Neben der Grundsteuer sind es vor allem die Erb-Ind
 Immobiliargebühren, die die österreichische Landwirtschaft
 empfindlich belasten und eine stetig an-Steigende
 Verschuldung derselben herbeiführen.
Gewiß hat der Staat auf diesem Gebiete durch Herabsetzung
 des Prozentsatzes der Gebühren und durch
Entgegenkommen bei der Bewertung der Gebührenübjekte
 so manche Härten gemildert, aber der wirtsChaftlich
 schwächere Teil der Bauernschaft kann
auch diese ermäßigten Gebühren nicht tragen und
dort, wo diese Möglichkeit noch gegeben ist, bedeutet
die Vorschreibung der Gebühren jedenfalls einen
Entzug des so dringend benötigten Investitionskapitals.
_ Wenn man die Gesamtbhelastung der österreichischen
-andwirtschaft an Steuern und Abgaben feststellen
will, darf man natürlich nicht außer acht lassen, in-Wiefern
 und inwieweit die Einkäufe der Bauernschaft,
insbesondere auch die Beschaffung von Maschinen,
Geräten, Futter- und Düngemitteln durch Zölle,
Steuern usw. vorbelastet sind. Diese Belastungen sind
Sehr groß, so daß, alles zusammengenommen, sich jedenalls
 das Bild einer durch öffentliche Abgaben und
Lasten stark bedrückten Wirtschaft ergibt. Es wird
Sich daher die nach Zustandekommen ‚der neuen aus-Ändischen
 Staatsanleihe seitens der Bundesregierung
2 Aussicht genommene Entlastung unserer Wirt-Schaft
 von drückenden Steuern und. Abgaben in erster

_inie auf unsere Land- und Forstwirtschaft erstrecken
nüssen.
Es ist ein außerordentliches Verdienst der landvirtschaftlichen
 Hauptkörperschaften, daß im abgeaufenen
 Dezennium wenigstens einige Härten der
jesprochenen Belastung beseitigt oder doch gemildert
verden konnten. Hier sei insbesondere auf die
\ktionen zur Pauschalierung der bäuerlichen Warenımsatzsteuer
 und Einkommensteuer verwiesen.
Fine entsprechende Entlastung der österreichischen
3auernschaft wird auch insbesondere deswegen notvendig
 sein, weil ohne eine solche die nunmehr in
‚roßzügiger Weise in Angriff genommene Sozialrersicherung
 in der Land- und Forstwirtschaft unerräglich
 wäre und daher auch nicht durchgeführt
werden könnte. Es ist für die österreichische Landvirtschaft
 jedenfalls ein großes Verdienst, daß sie in
ler Berichtsperiode trotz schwieriger Lage .die oblij;atorische
 Krankenversicherung für die Landarbeiter
ingeführt hat, die nunmehr durch das bald in Wirkjaamkeit
 tretende Landarbeiterversicherungsgesetz in
ıllen Bundesländern einheitlich geregelt werden wird.
.Tiebei ist es den landwirtschaftlichen Hauptkörper-'chaften
 auch gelungen, eine Mitversicherung der
elbständig Erwerbstätigen zu ermöglichen und die
Jurchführung der Krankenversicherung in allen Fällen
den besonderen Verhältnissen der Land- und Forstwirtschaft
 anzupassen. Gleiches gilt auch für die dem-1ächst
 ins Leben tretende allgemeine Unfallversicherung
der österreichischen Land- und Forstwirtschaft. Schließich
 wurde durch die Einführung einer Altersrentenürsorge
 vom 65. Lebensjahre an interimistisch eine
\ltersversicherung für die Arbeiter in der Land- und
vorstwirtschaft geschaffen. Anknüpfend an die Sozial-‚ersicherung
 in der Land- und Fostwirtschaft, die sovohl
 hinsichtlich Gesetzgebung als Vollziehung ganz
n die Kompetenz des Bundes fällt, sei nunmehr hier
iberhaupt auf das Verhältnis der Bundes- und Landeszcompetenz
 in den Angelegenheiten und Fragen der
‚and- und Forstwirtschaft ein wenig eingegangen.
Die Kompetenz des Bundes ist hier außerordentlich
veit abgesteckt und es verbleibt tatsächlich der Landeszompetenz
 in Fragen der Land- und Forstwirtschaft
sein übermäßig großes Gebiet. Diese Tatsache bringt
28 mit sich, daß die Beziehungen der Land- und
"orstwirtschaft zum Bund im allgemeinen fast ebenso
jelfache und enge sind als zu den einzelnen Bundesändern,
 obwohl die Landwirtschaft, wie schon einzangs
 bemerkt, in ihrem gesamten Organisationsvesen
 und auch sonst strenge länderweise gegliedert
st. Bei dieser Gelegenheit sei übrigens darauf hinzewiesen,
 daß die meisten Grundsatzgesetze des
3Zundes auf landwirtschaftlichem Gebiete bisher noch
ıicht parlamentarisch behandelt und verabschiedet
wurden, Es steht aber zu erwarten, daß die Grund-‚atzgesetze
 noch im Laufe dieses Jahres beschlossen
werden, worauf dann die ausführenden Landesgesetze
            
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