es können Verordnungen auf ihrer Grundlage
erlassen werden.
4. Was die bundesstaatliche Organisation
betrifft, besagt das Bundes -Verfassungsgesetz, daß
der Bundesstaat aus den selbständigen Ländern -
den Bundesländern — gebildet wird. Diese sind
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberöster-
reich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und
Wien, Das Bundesgebiet besteht aus den Ge-
bieten der Bundesländer, die Bundesbürger-
Schaft ist im allgemeinen eine Folge der Landes-
bürgerschaft, Die gesamtstaatlichen‘ Interessen sind
durch die Bestimmungen gewahrt, daß das Bundes-
gebiet ein einheitliches W ährungs-, Wirtschafts- und
Zollgebiet bildet, innerhalb dessen grundsätzlich
Zollinien und sonstige Verkehrsbeschränkungen
nicht errichtet werden dürfen, und daß die Landes-
bürgerschaft in allen Bundesländern unter den
gleichen Voraussetzungen erworben und verloren
wird, sowie daß jeder Bundesbürger in jedem Land
die gleichen Rechte und Pflichten hat, wie die
Landeshürger selbst. Aus dem Gesagten geht her-
vor, daß in den Fragen des Staatsgebietes und der
Staatsbürgerschaft der bundesstaatlichen Mentalität
der primären Stellung der Länder Rechnung ge-
tragen ist. Die typischen Bestandteile einer bundes-
staatlichen Verfassung liegen darin, daß einerseits
die Staatsfunktionen, Gesetzgebung und Vollziehung.
Zwischen dem Oberstaat — bei uns „Bund” — und
den Gliedstaaten — bei uns „Bundesländer” — ver-
teilt sind, und daß anderseits den Gliedstaaten
eine Mitwirkung an den Staatsfunktionen de:
Bundes, wenigstens an dessen Gesetzgebung zusteht,
um hiebei die gliedstaatlichen Interessen geltend
Machen zu können. In beiden Richtungen enthält
die Bundesverfassung Bestimmungen, aus denen die
Rechtserkenntnis zum Ergebnis gelangt, daß unsere
Staatliche Organisation tatsächlich die eines Bundes-
Staates ist.
5. Was die Kompentenzverteilung betrifft,
üUnterscheidet das Bundes - Verfassungsgesetz‘ vier
Hauptgruppen, nämlich;
a) Angelegenheiten, in denen Gesetzgebung und
Vollziehung Bundessache sind;
b) Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung
und grundsätzlich auch die Erlassung der Durch-
führungsverordnungen Bundessache, die Vollziehung
Aber Landessache ist;
c) Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung
über die Grundsätze Bundessache ist, die Erlassung
der Ausführungsgesetze und die Vollziehung Landes-
Sache sind, und
d) Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung
und die Vollziehung Landessache sind. ;
Die unter die Gruppen a), b) und c) fallen-
den Angelegenheiten sind im Bundes -Verfassungs-
Sesetz erschöpfend aufgezählt. in die Gruppe d)
‘allen alle Angelegenheiten, die nicht in den Auf-
zählungen der anderen drei Gruppen enthalten sind.
Cine Bestimmung, wonach dem Bundesrecht gegen-
über Landesrecht der Vorzug gebührt (wie in
der deutschen Verfassung der Rechtssatz: „Reichs-
vecht bricht Landrecht”) fehlt im Bundes-Ver-
fassungsgesetz, Es gilt daher auch im Verhältnis
zwischen Bundes- und Landesgesetz der allgemeine
Grundsatz, daß das spätere Gesetz das frühere
Gesetz abändert. Für die Angelegenheiten des
Schul- und Erziehungswesens ist eine endgültige
Verteilung der Zuständigkeiten noch nicht getroffen,
sondern einem kommenden Verfassungsgesetz des
Bundes vorbehalten. Bis dahin können solche An-
gelegenheiten im allgemeinen nur durch überein-
stimmende Gesetze des Bundes und der in Betracht
kommenden Bundesländer geregelt werden. Die
Verteilung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des
Abgabenwesens ist durch ein besonderes Ver-
fassungsgesetz, das „Finanz-Verfassungsgesetz” vom
Tahre 1022 geregelt.
6. Die Mitwirkung der Länder an der Bundes-
gesetzgebung wird durch den Bundesrat ausgeübt,
der — von den Landtagen, also den Volksver-
tretungen der Gliedstaaten gewählt — eine „Länder-
kammer” darstellt. Der Bundesrat ist nicht, wie in
manchen anderen Bundesstaaten, nach dem Grund-
zatz der „arithmetischen Gleichheit” der Glied-
;taaten zusammengesetzt, sondern nach einem Pro-
„orzsystem: das Land mit der größten Bürgerzahl
entsendet zwölf, jedes andere Bundesland soviel Mit-
glieder, als dem Verhältnis seiner Bürgerzahl zu
der des ersterwähnten Bundeslandes entspricht,
wobei aber jedem Bundesland eine Vertretung von
wenigstens drei Mitgliedern gebührt. Dermalen beträgt
die Zahl der Bundesratsmitglieder — die nach jeder
Volkszählung durch Entschließung des Bundes-
präsidenten festgestellt wird — 50. Die Landtage
bestellen die Bundesratsmitglieder auf die Dauer
ihrer Gesetzgebungsperiode durch Verhältniswahl;
wenigstens ein Mandat muß aber der zweitstärksten
Landtagspartei zufallen. Die Mitglieder des Bundes-
rates müssen nicht dem Landtag angehören, der sie
antsendet, sie müssen aber in diesen wählbar sein.
Daraus ergibt sich, daß sie Bundesbürger (nicht
aber Landesbürger des betreffenden Bundeslandes)
sein und im betreffenden Bundesland ihren ordent-
chen Wohnsitz haben müssen. Beim Bundesrat
findet nach dem Gesagten keine Vollerneuerung,
wie beim Nationalrat, statt, sondern nach Ablauf
der Gesetzgebungsperiode eines jeden Landtages
die . Neuberufung der Vertretung dieses Landes.
Die Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes
über die Zusammensetzung des Bundesrates und
die Art der Berufung durch die Landtage können
nur mit Zustimmung des Bundesrates abgeänder:
werden, für welchen. Beschluß besondere Voraus-