Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

es können Verordnungen auf ihrer Grundlage 
erlassen werden. 
4. Was die bundesstaatliche Organisation 
betrifft, besagt das Bundes -Verfassungsgesetz, daß 
der Bundesstaat aus den selbständigen Ländern - 
den Bundesländern — gebildet wird. Diese sind 
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberöster- 
reich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und 
Wien, Das Bundesgebiet besteht aus den Ge- 
bieten der Bundesländer, die Bundesbürger- 
Schaft ist im allgemeinen eine Folge der Landes- 
bürgerschaft, Die gesamtstaatlichen‘ Interessen sind 
durch die Bestimmungen gewahrt, daß das Bundes- 
gebiet ein einheitliches W ährungs-, Wirtschafts- und 
Zollgebiet bildet, innerhalb dessen grundsätzlich 
Zollinien und sonstige Verkehrsbeschränkungen 
nicht errichtet werden dürfen, und daß die Landes- 
bürgerschaft in allen Bundesländern unter den 
gleichen Voraussetzungen erworben und verloren 
wird, sowie daß jeder Bundesbürger in jedem Land 
die gleichen Rechte und Pflichten hat, wie die 
Landeshürger selbst. Aus dem Gesagten geht her- 
vor, daß in den Fragen des Staatsgebietes und der 
Staatsbürgerschaft der bundesstaatlichen Mentalität 
der primären Stellung der Länder Rechnung ge- 
tragen ist. Die typischen Bestandteile einer bundes- 
staatlichen Verfassung liegen darin, daß einerseits 
die Staatsfunktionen, Gesetzgebung und Vollziehung. 
Zwischen dem Oberstaat — bei uns „Bund” — und 
den Gliedstaaten — bei uns „Bundesländer” — ver- 
teilt sind, und daß anderseits den Gliedstaaten 
eine Mitwirkung an den Staatsfunktionen de: 
Bundes, wenigstens an dessen Gesetzgebung zusteht, 
um hiebei die gliedstaatlichen Interessen geltend 
Machen zu können. In beiden Richtungen enthält 
die Bundesverfassung Bestimmungen, aus denen die 
Rechtserkenntnis zum Ergebnis gelangt, daß unsere 
Staatliche Organisation tatsächlich die eines Bundes- 
Staates ist. 
5. Was die Kompentenzverteilung betrifft, 
üUnterscheidet das Bundes - Verfassungsgesetz‘ vier 
Hauptgruppen, nämlich; 
a) Angelegenheiten, in denen Gesetzgebung und 
Vollziehung Bundessache sind; 
b) Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung 
und grundsätzlich auch die Erlassung der Durch- 
führungsverordnungen Bundessache, die Vollziehung 
Aber Landessache ist; 
c) Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung 
über die Grundsätze Bundessache ist, die Erlassung 
der Ausführungsgesetze und die Vollziehung Landes- 
Sache sind, und 
d) Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung 
und die Vollziehung Landessache sind. ; 
Die unter die Gruppen a), b) und c) fallen- 
den Angelegenheiten sind im Bundes -Verfassungs- 
Sesetz erschöpfend aufgezählt. in die Gruppe d) 
‘allen alle Angelegenheiten, die nicht in den Auf- 
zählungen der anderen drei Gruppen enthalten sind. 
Cine Bestimmung, wonach dem Bundesrecht gegen- 
über Landesrecht der Vorzug gebührt (wie in 
der deutschen Verfassung der Rechtssatz: „Reichs- 
vecht bricht Landrecht”) fehlt im Bundes-Ver- 
fassungsgesetz, Es gilt daher auch im Verhältnis 
zwischen Bundes- und Landesgesetz der allgemeine 
Grundsatz, daß das spätere Gesetz das frühere 
Gesetz abändert. Für die Angelegenheiten des 
Schul- und Erziehungswesens ist eine endgültige 
Verteilung der Zuständigkeiten noch nicht getroffen, 
sondern einem kommenden Verfassungsgesetz des 
Bundes vorbehalten. Bis dahin können solche An- 
gelegenheiten im allgemeinen nur durch überein- 
stimmende Gesetze des Bundes und der in Betracht 
kommenden Bundesländer geregelt werden. Die 
Verteilung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des 
Abgabenwesens ist durch ein besonderes Ver- 
fassungsgesetz, das „Finanz-Verfassungsgesetz” vom 
Tahre 1022 geregelt. 
6. Die Mitwirkung der Länder an der Bundes- 
gesetzgebung wird durch den Bundesrat ausgeübt, 
der — von den Landtagen, also den Volksver- 
tretungen der Gliedstaaten gewählt — eine „Länder- 
kammer” darstellt. Der Bundesrat ist nicht, wie in 
manchen anderen Bundesstaaten, nach dem Grund- 
zatz der „arithmetischen Gleichheit” der Glied- 
;taaten zusammengesetzt, sondern nach einem Pro- 
„orzsystem: das Land mit der größten Bürgerzahl 
entsendet zwölf, jedes andere Bundesland soviel Mit- 
glieder, als dem Verhältnis seiner Bürgerzahl zu 
der des ersterwähnten Bundeslandes entspricht, 
wobei aber jedem Bundesland eine Vertretung von 
wenigstens drei Mitgliedern gebührt. Dermalen beträgt 
die Zahl der Bundesratsmitglieder — die nach jeder 
Volkszählung durch Entschließung des Bundes- 
präsidenten festgestellt wird — 50. Die Landtage 
bestellen die Bundesratsmitglieder auf die Dauer 
ihrer Gesetzgebungsperiode durch Verhältniswahl; 
wenigstens ein Mandat muß aber der zweitstärksten 
Landtagspartei zufallen. Die Mitglieder des Bundes- 
rates müssen nicht dem Landtag angehören, der sie 
antsendet, sie müssen aber in diesen wählbar sein. 
Daraus ergibt sich, daß sie Bundesbürger (nicht 
aber Landesbürger des betreffenden Bundeslandes) 
sein und im betreffenden Bundesland ihren ordent- 
chen Wohnsitz haben müssen. Beim Bundesrat 
findet nach dem Gesagten keine Vollerneuerung, 
wie beim Nationalrat, statt, sondern nach Ablauf 
der Gesetzgebungsperiode eines jeden Landtages 
die . Neuberufung der Vertretung dieses Landes. 
Die Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes 
über die Zusammensetzung des Bundesrates und 
die Art der Berufung durch die Landtage können 
nur mit Zustimmung des Bundesrates abgeänder: 
werden, für welchen. Beschluß besondere Voraus-
	        
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