fullscreen: Grundfragen der englischen Volkswirtschaft

also vor allen Dingen die Behandlung der auswärtigen Angelegen 
heiten und die Organisation der Reichsverteidigung zustehen, so 
sind eigene Reichsfinanzen notwendig; das Reichsparlament müßte 
das Recht erhalten, die für seine Zwecke nötigen Steuern zu erheben. 
Welche Formen diese Steuererhebung auch immer annehmen 
würde, sie würde die Finanzverwaltung der einzelnen Staaten in 
hohem Maße beeinflussen. Selbst wenn es möglich wäre, der Reichs 
regierung nur die Zölle zu überantworten, so wäre damit ein tiefer 
Eingriff in die Finanzhoheit der Einzelstaaten verbunden. Tochter 
völker und Mutterland müßten einen großen Teil ihrer finanziellen 
Selbständigkeit aufgeben — etwa zwei Fünftel der heutigen Aus 
gaben des Mutterlandes entfallen auf Angelegenheiten, die zweifels 
ohne Reichssache sind. Es ist kaum denkbar, daß ein altes Reich 
wie England seine Selbstbestimmung aufgeben wird und das Recht 
der Besteuerung seiner Bevölkerung in die Hände ganz anders auf 
gebauter Gesellschaften legen wird. 
Trotzdem hat es nicht an Vorschlägen zur Schaffung eines der 
artigen Reichsverbandes gefehlt. Kein geringerer als Joseph Cham- 
berlain hat auf der Kolonialkonferenz von 1902 auf ihn hingewiesen: 
«Es sind Andeutungen gefallen, daß den Kolonien in einem oder in 
beiden Häusern des Parlamentes eine Vertretung eingeräumt würde. 
Im Prinzip haben wir keinerlei Einwendungen gegen einen solchen 
Vorschlag zu erheben.» 
Ein ausgearbeiteter Vorschlag zu einem Reichsparlament — es 
wurde als Reichsrat (Imperial Council) bezeichnet — wurde der 
Reichskonferenz von 1911 von Neuseeland vorgelegt. Nach dem 
selben sollte ein aus zwei Häusern zusammengesetztes Reichs 
parlament gewählt werden, bestehend aus einem Unterhaus 
von etwa 300 Mitgliedern und einem Senat von 12 Mitgliedern. Zum 
Unterhaus sollten je 200 000 weiße Einwohner einen Abgeordneten 
wählen; das ergäbe eine Vertretung von 77 Abgeordneten für die 
Tochtervölker und von 220 Abgeordneten für das Mutterland. Im 
Senat sollten das Mutterland und jedes Tochtervolk durch je zwei 
Senatoren vertreten sein. Die Befugnisse dieses Senates, in dem das 
Mutterland mit zwei Vertretern in der Minderheit ist, sollten jedoch 
beschränkt sein. Ein Kabinett, bestehend aus 15 Abgeordneten, von 
denen nur einer dem Senat angehören darf, soll das Ministerium 
bilden. Die Befugnisse dieses Reichsrats erstrecken sich auf:
	        
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